Bundesgerichtshof: Keine Strafbarkeitslücke bei Impfpass-Fälschung
Leipzig (dpa) - Fälscher von Corona-Impfpässen können nach einer
grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht auf
Straffreiheit wegen einer Gesetzeslücke hoffen. Könne ein
Beschuldigter nicht wegen der Fälschung von Gesundheitszeugnissen
schuldig gesprochen werden, komme immer noch eine Verurteilung wegen
Urkundenfälschung allgemein in Betracht, entschied der BGH am
Donnerstag. Mit diesem Urteil schloss der 5. Strafsenat eine
vermeintliche Strafbarkeitslücke. Die Entscheidung bezieht sich auf
die Rechtslage, die bis November 2021 galt. Danach wurde das
Strafgesetz geändert.
Dem Urteil (Az.: 5 StR 283/22) liegt ein Fall aus Hamburg zugrunde.
Das dortige Landgericht hatte einen Mann vom Vorwurf der
Urkundenfälschung freigesprochen, der in neun Fällen gefälschte
Impfbescheinigungen ausgestellt hatte. Der Angeklagte trug angebliche
Corona-Impfungen in Impfpässe ein und versah sie mit falschen
Stempeln und Unterschriften.
Das Landgericht war davon ausgegangen, dass sich der Mann nicht der
Fälschung von Gesundheitszeugnissen strafbar gemacht hat. Dies setzte
nach dem alten Paragrafen 277 des Strafgesetzbuches nämlich voraus,
dass die falschen Impfpässe gegenüber Behörden und Versicherungen
eingesetzt werden. Würden sie nur genutzt, um unter 2G-Regeln in ein
Restaurant zu kommen, sei dies nicht der Fall. Zugleich war eine
Verurteilung wegen Urkundenfälschung allgemein aus Sicht des
Landgerichts nicht möglich, weil die Sonderregelung zu den
Gesundheitszeugnissen eine sogenannte Sperrwirkung habe.
Diese Sperrwirkung hat der BGH jetzt verneint. Nun wird das
Landgericht Hamburg erneut prüfen müssen, ob der Angeklagte wegen
Urkundenfälschung zu verurteilen ist.
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