Neue Corona-Schutzverordnung regelt Tests in Kita und Schule

Düsseldorf (dpa/lnw) - Das nordrhein-westfälische
Gesundheitsministerium hat verbindlich die Voraussetzungen für
Coronatests und Betreuung in Kitas und Schulen geregelt. Die auf
seiner Homepage veröffentlichte Neufassung der ab 8. August gültigen
Corona-Schutzverordnung definiert Durchgriffsrechte für Erzieher und
Lehrkräfte bei ungetesteten Kindern mit typischen Symptomen.

Grundsätzlich sollen Eltern über Kitas und Schulen
Corona-Schnelltests gestellt bekommen, um ihre Kinder anlassbezogen
und freiwillig zu Hause testen zu können. Das hatten die
Ministerinnen für Familie und Schule vergangene Woche angekündigt.

Zum Schulbereich heißt es in der neuen Verordnung, bei
Unterrichtsveranstaltungen und Betreuungsangeboten mache die
verantwortliche Lehr- oder Betreuungsperson «die weitere Teilnahme
von Schülerinnen und Schülern, die offenkundig typische Symptome
einer Atemwegsinfektion aufweisen, vom negativen Ergebnis eines unter
Aufsicht durchgeführten Coronaschnelltests abhängig». Falls hingegen

ein zu Hause gemachter Negativtest vom selben Tag vorgelegt werde,
werde darauf verzichtet. Eine entsprechende Bestätigung müsse bei
minderjährigen Schülern von mindestens einem Sorgeberechtigten
kommen. «Nur bei einer offenkundigen, deutlichen Verstärkung der
Symptome erfolgt eine neue Testung in der Schule», stellt die
zunächst bis zum 25. August geltende Verordnung klar.

Ähnlich lauten die Neuregelungen für den Bereich der Kitas und
Kindertagesbetreuung. Auch hier können Betreuer oder Träger die
Anwesenheit eines Kindes mit einschlägigen Anzeichen einer
Atemwegserkrankung in der Einrichtung von einem tagesaktuellen
Negativtest abhängig machen.

Am ersten Schultag nach den Sommerferien - also am 10. August oder
einen Tag später für Erstklässler - erhalten alle Schüler die
Möglichkeit, sich in der Schule selbst zu testen, wie Ministerin
Dorothee Feller (CDU) angekündigt hatte.

Das Gesundheitsministerium hält zudem seine Empfehlungen für die
bekannten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen für
Privatpersonen, Unternehmen und Veranstaltungen aufrecht: Dazu zählen
Impfen, 1,5 Meter Mindestabstand zu fremden Personen, Maske in
Innenräumen, wo kein Abstand eingehalten werden kann, und gründliches
Händewaschen.