Urteil: Größere Impf-Reaktionen müssen vom Arzt dokumentiert werden

Stuttgart (dpa/lsw) - Ein Impfschaden kann trotz einer ausgeprägten
Reaktion nur dann anerkannt werden, wenn es sich nicht um eine
übliche Nebenwirkung des Impfstoffes handelt und alles ärztlich
dokumentiert worden ist. Das hat das Landessozialgericht (LSG) in
Stuttgart entschieden und die Klage einer Frau aus dem Raum
Waiblingen zurückgewiesen.

Die 56-Jährige war nach einem Sturz und mehreren Wunden im Dezember
2015 mit einen Kombinationswirkstoff gegen Tetanus und Diphtherie
geimpft worden. Daraufhin hatte sich an der Einstichstelle auf der
Schulter ein sogenanntes Granulom gebildet, eine Art Bindegewebe. Das
Land erkannte zwar eine Impfschädigung an, es lehnte aber eine
Beschädigtengrundrente ab, weil der Grad des Schadens nicht
ausreiche. Dagegen hatte die Frau vor dem Sozialgericht (SG) geklagt
und angeführt, es steche und brenne in ihrem Arm, sie könne sich
nicht länger aufstützen und nicht mehr als Reinigungskraft arbeiten.
Das Gericht verpflichtete das Land daraufhin, als weitere Folge des
bereits festgestellten Impfschadens eine Reizsymptomatik
anzuerkennen.

Diese Entscheidung wird mit dem neuen Urteil des LSG aufgehoben. Das
Granulom sei nur eine typische Nebenwirkung und die weiteren
Beschwerden «in keiner Weise ärztlich dokumentiert», urteilten die
Richter nach einer Mitteilung von Montag. Unter anderem könnten die
Schmerzen nicht auf die Impfung zurückgeführt werden, weil sie ein
halbes Jahr danach noch nicht dauerhaft behandelt werden mussten.
Kopf- und Nackenschmerzen habe die Frau zuvor bereits gehabt. Daher
habe das Land auch zu Unrecht einen Impfschaden festgestellt.

Das LSG hat zwar keine Revision zugelassen, doch ist nach Angaben des
Gerichtssprechers gegen diese Entscheidung eine sogenannte
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht bereits erhoben
worden.