Bundesländer setzen Teil-Impfpflicht unterschiedlich streng um

Ungeimpften Beschäftigten im Gesundheitssektor drohen bald
Konsequenzen. Die Ämter können Bußgelder, Tätigkeits- und
Betretungsverbote verhängen. Doch bis es tatsächlich dazu kommt, kann
es dauern.

Berlin (dpa) - In Deutschland gilt bald die sogenannte
einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht. Bis zum Dienstag müssen
Beschäftigte etwa von Pflegeeinrichtungen, Kliniken und Arztpraxen
gegen das Coronavirus geimpft sein und entsprechende Nachweise
vorlegen. Ab Mittwoch können Gesundheitsämter nach Angaben des
Bundesgesundheitsministeriums die Impfpflicht in diesen Berufen
umzusetzen und gegebenenfalls Konsequenzen zu ziehen. Doch vielerorts
setzen die Ämter auf mehrstufige Verfahren, die sich hinziehen
können, wie eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur zeigt.

Brandenburg: Die Gesundheitsämter setzen den ungeimpften Mitarbeitern
zunächst eine Frist von drei Wochen, um einen Nachweis über Impfung
oder Genesung beziehungsweise ein Attest zur Befreiung von der
Impfpflicht vorzulegen. Wenn eine Impfserie begonnen wurde, gibt es
für sechs Wochen keine Betretungs- oder Tätigkeitsverbote. Es kann
eine zweite Mahnung mit Angeboten zur Beratung und Impfterminen
folgen. Erst wenn auch dies nicht zum Nachweis einer Impfung führt,
könnte den Mitarbeitern der Zugang zu Einrichtungen verboten werden.

Sachsen: Die Gesundheitsämter sollen genau prüfen, ob Heime und
Krankenhäuser noch versorgt werden können, bevor sie für ungeimpfte
Beschäftigte Betretungsverbote aussprechen. Einige Landkreise haben
bereits angekündigt, dass sich die Einzelfallprüfungen bis in den
Sommer ziehen dürften.

Sachsen-Anhalt: Das Gesundheitsamt fordert die Betroffenen zur
Vorlage eines Nachweises auf. Es folgen die Ermittlungen des Amtes,
gegebenenfalls mit einer ärztlichen Untersuchung, Anhörungen, einem
Zwangsgeld oder Bußgeld. In einem Erlass zur Impfpflicht weist das
Land auf den Ermessensspielraum hin. «Nicht jeder Verstoß gegen die
einrichtungsbezogene Impfpflicht führt zwingend zu einem Betretungs-
oder Tätigkeitsverbot.» So solle davon abgesehen werden, wenn dadurch
die medizinische oder pflegerische Versorgung im jeweiligen Landkreis
oder der kreisfreien Stadt erheblich gefährdet ist.

Thüringen: Ab Mittwoch müssen die Einrichtungen den Gesundheitsämte
rn
melden, wer bei ihnen ungeimpft ist. Danach folgt ein monatelanges
Verwaltungsverfahren mit Einzelfallprüfungen und Anhörungen von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Die Gesundheitsämter sollen nach
Ermessen entscheiden, wer als letzte Konsequenz nicht mehr zur Arbeit
kommen darf. In diese Entscheidung soll auch einfließen, ob der
Betrieb ohne die betreffenden Mitarbeiter sichergestellt werden kann.

Mecklenburg-Vorpommern: Der Arbeitgeber muss dem Gesundheitsamt
melden, wer nicht geimpft ist. Dann startet ein Verfahren mit
Anhörung, und am Ende gibt es laut Gesundheitsministerium eine
Ermessensentscheidung. Das könne mehrere Wochen in Anspruch nehmen,
hieß es. Beschäftigte könnten sich auch in dieser Zeit noch impfen
lassen, dann gebe es keine Konsequenzen.

Niedersachsen: Die Gesundheitsämter fordern laut
Gesundheitsministerium ungeimpfte Beschäftigte zunächst auf, einen
Impfnachweis oder ein Attest vorzulegen. Den Einrichtungen werde
empfohlen, die betreffenden Beschäftigten zunächst patientenfern
einzusetzen. Werde kein Nachweis vorgelegt, könne eine Anhörung mit
einer Zwangsgelddrohung folgen - dieses Zwangsgeld beträgt 1500 Euro
bei einer Vollzeitstelle. Danach könne ein Bußgeld von bis zu 2500
Euro verhängt werden. Wird weiterhin kein Nachweis erbracht, kann das
Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verfügen.

Schleswig-Holstein: Nach der Meldung eines ungeimpften Mitarbeiters
leitet das Gesundheitsamt ein Verwaltungsverfahren ein. So dürfen
betroffene Mitarbeiter auch nach Dienstag in den Einrichtungen
vorerst weiterarbeiten, bis die Prüfung ihres Falls abgeschlossen
ist. Dann trifft das Gesundheitsamt eine Ermessensentscheidung und
kann im Einzelfall ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen.

Bremen: Wer als ungeimpft gemeldet wurde, bekommt von Mittwoch an den
Hinweis, dass ein Impfnachweis vorzulegen ist und dafür eine Frist
von vier Wochen eingeräumt wird. Nach Ablauf der Frist werden die
Beschäftigten dann erneut aufgefordert, einen Impfnachweis
vorzulegen. Zugleich wird ein Beschäftigungsverbot angedroht. Zudem
wird den nicht-geimpften Beschäftigten die Möglichkeit zur Anhörung
geboten. Sollte nach Ablauf von erneut vier Wochen kein Impfnachweis
vorliegen, wird ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen.

Baden-Württemberg: Haben die Beschäftigten bis zum Dienstag keinen
Impfnachweis vorgelegt, werden diese ungeimpften Mitarbeiter den
Gesundheitsämtern mit Name und Kontaktdaten gemeldet. Die Behörden
stellen den betroffenen Mitarbeitern dann eine Frist von
voraussichtlich zwei Wochen, um den Nachweis noch vorzulegen. Wird
bis dahin Impfbereitschaft signalisiert oder haben die Impfungen dann
schon begonnen, gibt es eine weitere Frist. Sollten auch dann keine
Nachweise vorgelegt werden, können den Angaben zufolge sogenannte
Betätigungs- oder Betreuungsverbote ausgesprochen werden. Allerdings
haben die Gesundheitsämter dabei einen Ermessensspielraum und dürfen
je nach Einzelfall entscheiden. Es drohen zudem Bußgelder.

Hamburg: Ungeimpfte Beschäftigte sollen innerhalb von zwei Wochen vom
Gesundheitsamt kontaktiert und aufgefordert werden, binnen eines
Monats einen gültigen Nachweis vorzulegen. Geschieht dies nicht,
entscheidet das Gesundheitsamt, ob ein Tätigkeits- beziehungsweise
ein Betretungsverbot ergeht. Dabei soll jeder Einzelfall geprüft
werden. Es sollen auch Kriterien wie Impfquote in der Einrichtung,
gegenwärtiger Personalstand oder Möglichkeiten anderweitiger
Personalgewinnung berücksichtigt werden.

Rheinland-Pfalz: Wenn die Impfnachweise nicht bis zum Ablauf des 15.
März 2022 vorgelegt werden oder Zweifel bestehen, muss die Leitung
der jeweiligen Einrichtung dies unverzüglich dem zuständigen
Gesundheitsamt melden. Ungeimpfte Mitarbeiter werden aufgefordert,
die erforderlichen Nachweise vorzulegen und erhalten dafür eine Frist
von zwei Wochen. Sollte der Nachweis auch dann nicht erbracht werden,
werde im Regelfall ein Bußgeld von 500 Euro verhängt. Zudem werde den
Beschäftigten verboten, die Einrichtung zu betreten, hieß es.

Saarland: Die Gesundheitsämter sollen bei fehlendem Nachweis Kontakt
mit den gemeldeten Personen aufnehmen. Im zweiten Schritt werde eine
Anordnung erfolgen, den Immunitätsnachweis zu erbringen. Bei
Verweigerung drohe ein Bußgeld. Während des Verfahrens bestehe kein
Betretungs- oder Tätigkeitsverbot, so das Gesundheitsministerium.

Hessen: Laut Sozialministerium melden die Einrichtung zunächst bis
Ende März an die Gesundheitsämter, welche Mitarbeiter keinen Nachweis
vorgelegt haben. Dann sollen diese Beschäftigten vom Gesundheitsamt
dazu aufgefordert werden, diesen Nachweis nachzureichen. Es gilt eine
vierwöchige Frist. Geschieht dies nicht, dann kann das Gesundheitsamt
ein Bußgeld verhängen - in Hessen drohen 2500 Euro. Erst in einer
letzten Stufe prüft das Gesundheitsamt - unter Einbeziehung der
Einrichtung - ein mögliches Tätigkeitsverbot. Dieses solle frühestens

sechs Wochen nach Entscheidung des Gesundheitsamts wirksam werden.

Nordrhein-Westfalen: Das Gesundheitsamt soll zu ungeimpften
Beschäftigten Kontakt aufnehmen und einen Nachweis einfordern. Wenn
dann keine Rückmeldung erfolgt, könnten bis zu 2500 Euro Bußgeld
verhängt werden. Falls in einer «angemessenen Frist» von den
betroffenen Beschäftigten dann kein Nachweis vorgelegt oder der
Aufforderung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet
wird, könnten die Gesundheitsämter das Betreten der Einrichtung oder
das Arbeiten dort untersagen, so das Gesundheitsministerium.

Bayern: Die Gesundheitsämter sollen den Betroffenen die Chance
einräumen, ihre Entscheidung zu überdenken. Ziel ist, noch möglichst

viele bislang Ungeimpfte zu überzeugen. Auf das Beratungsangebot
folgt dann eine förmliche Aufforderung zur Vorlage der gesetzlich
festgelegten Nachweise beim Gesundheitsamt. Erfolgt dies nicht, wird
ein Bußgeldverfahren eingeleitet. «In letzter Konsequenz - aber nur
als Ultima Ratio - kann dann ein Betretungsverbot ausgesprochen
werden», so das Gesundheitsministerium.

Berlin: Berlin setzt die einrichtungsbezogene Impfpflicht unter
Berücksichtigung der Versorgungssicherheit um. Das bedeutet: Die
Gesundheitsämter bewerten, wie stark die Gesundheitsversorgung
gefährdet sein könnte und können ein Verfahren auf dieser Basis
notfalls aussetzen. Es werden also nicht automatisch Betretungs- oder
Tätigkeitsverbote für Beschäftigte ausgesprochen, die die nötigen
Impfnachweise nicht vorlegen. In dem Fall dürften die Beschäftigten,
die erforderliche Nachweise nicht vorgelegt haben, zunächst
weiterarbeiten. Gibt es nach den erhobenen Daten kein Risiko bei der
Versorgung, leiten die Gesundheitsämter ein Bußgeldverfahren ein.

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