Gericht: Cannabis-Arznei nur ausnahmsweise und unter Voraussetzungen

Karlsruhe (dpa/lsw) - Kassenpatienten und -patientinnen dürfen
Arzneimittel mit Cannabis nach einem Urteil des Sozialgerichts
Karlsruhe nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen bekommen.
Eine Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung komme erst
in Betracht, «wenn geeignete, allgemein anerkannte und dem
medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethoden nicht mehr
zur Verfügung stehen», teilte das Gericht am Montag mit. Es lehnte
die Klage eines Mannes gegen eine Krankenkasse ab. Der Kläger könne
dagegen beim Landessozialgericht Baden-Württemberg in Berufung gehen
(Az.: S 15 KR 2520/20, Urteil vom 27. Januar 2022).

Medizinisches Cannabis ist in Deutschland seit 2017 erlaubt und darf
von Ärzten verschrieben werden, etwa zur Schmerzlinderungen bei
Schwerkranken. Seitdem hat das Mittel einen Boom erlebt. Die
Krankenkassen übernehmen die Kosten für Therapien in vielen Fällen.
Im Sommer 2021 begann der staatliche organisierte Verkauf von
Cannabis zu medizinischen Zwecken an Apotheken in Deutschland.

Im konkreten Fall ging es um einen 27-Jährigen, bei dem Ärzte ein
chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert hatten. Verschiedene
Schmerzmittel linderten die Probleme an Rücken und Beinen nicht,
weshalb der behandelnde Mediziner laut Gerichtsmitteilung ein
Mundspray verordnete, das Cannabisextrakte enthält. Damit habe sich
die Situation des Patienten deutlich verbessert.

Doch die Krankenkasse wollte die Kosten für das sogenannten
Medizinal-Cannabis nicht übernehmen und verwies auf alternative
Behandlungsmöglichkeiten, die noch nicht ausgeschöpft seien - wie
eine sogenannte multimodale Therapie, ein aktivierendes Training,
Rehabilitationsbehandlungen und eine psychotherapeutische
Mitbehandlung. Das Sozialgericht stützte diese Sichtweise mit seiner
jetzt veröffentlichten Entscheidung und Verweis auf die Gesetzeslage.

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