2G-Regel im bayerischen Einzelhandel entfällt nach Gerichtsbeschluss

In sämtlichen Läden in Bayern dürfen die Kunden wieder unabhängig v
on
ihrem Impfstatus einkaufen. Die Kontrollen an der Eingangstür
entfallen nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs. Damit
wurde die bundesweit vereinbarte 2G-Regel zum zweiten Mal kassiert.

München (dpa/lby) - «Darf ich bitte Ihren Impfausweis sehen?» Diese
Frage wird man im Einzelhandel in Bayern künftig nicht mehr hören:
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die sogenannte 2G-Regel im
Handel vorläufig gekippt. Die Staatsregierung reagierte prompt und
kündigte noch am Mittwoch an, die grundsätzliche Beschränkung des
Zugangs auf Geimpfte und Genesene nicht weiter anzuwenden. Bislang
waren davon nur Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs ausgenommen.

«Wir setzen in Bayern 2G im Handel komplett aus und sorgen damit für
eine schnelle und praktikable Umsetzung der VGH-Entscheidung», teilte
Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) mit. Bayern sei mit der
Zugangsbeschränkung auf Genesene und Geimpfte (2G) im Handel einem
Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz gefolgt, «aber wegen der
entstandenen Abgrenzungsschwierigkeiten ist nun die Regelung wie in
den Supermärkten die einfachere Alternative». Herrmann betonte zudem:
«Die FFP2-Maskenpflicht im Handel gilt weiterhin und bietet Schutz.»

Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (Freie Wähler) begrüßte die
Entscheidung: «Der Einzelhandel hatte diese Lockerung schon länger
gefordert, da die 2G-Kontrolle für die betroffenen Sortimente hohen
Aufwand bedeutete und im Handel aufgrund der FFP2-Masken keine
besondere Infektionsgefahr besteht», sagte Aiwanger der «Passauer
Neuen Presse». «Die Abgrenzung des «täglichen Bedarfs» war ohnehi
n
schwierig und war immer wieder Gegenstand von Gerichtsurteilen.»

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte am Mittwoch einem
Eilantrag gegen die 2G-Regeln stattgegeben. Nach der 15. Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durften bislang nur Geimpfte und
Genesene Ladengeschäfte betreten. Ausgenommen waren Geschäfte, die
der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Die Antragstellerin, die
ein Lampengeschäft in Oberbayern besitzt, sah darin eine Verletzung
ihrer Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Ihrem Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Regelung gab der
Verwaltungsgerichtshof vorläufig statt. Zwar dürfte eine
2G-Zugangsbeschränkung grundsätzlich eine ausreichende gesetzliche
Grundlage haben, betonte der Senat. Doch gebe das
Infektionsschutzgesetz vor, dass sich die Reichweite von
Ausnahmeregelungen mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung
selbst ergeben müsse und nicht auf die Ebene des Normenvollzugs und
dessen gerichtlicher Kontrolle verlagert werden dürfen.

Doch das Kriterium des «täglichen Bedarfs» werde in der
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch eine - ausdrücklich nicht
abschließende - Liste von Beispielen konkretisiert, erläuterte der
Verwaltungsgerichtshof. Damit werde die 2G-Regel in der bisherigen
Form den Anforderungen nicht gerecht. Auch bei sogenannten
Mischsortimentern lasse sich nicht mit ausreichender Gewissheit aus
der Verordnung entnehmen, welcher Laden von der Zugangsbeschränkung
erfasst wird und welcher nicht. Gegen den Beschluss vom Mittwoch gibt
es keine Rechtsmittel.

Bund und Länder hatten die 2G-Regeln für den Einzelhandel Anfang
Dezember gegen den Widerstand des Handels bundesweit vereinbart. Für
Niedersachsen kippte das dortige Oberverwaltungsgericht in Lüneburg
die Regeln bereits Mitte Dezember, weil sie aus Sicht der Richter zur
weiteren Eindämmung der Corona-Pandemie nicht notwendig und auch
nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar seien.

In Berlin hingegen scheiterte die Kaufhauskette Galeria Karstadt
Kaufhof mit ihrem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht, das die
Regeln als verhältnismäßig bewertete. Auch in Hamburg und
Schleswig-Holstein blieben entsprechende Eilanträge ohne Erfolg. In
Bayern hatte es ebenfalls schon zuvor Eilanträge gegeben. Doch der
dortige Verwaltungsgerichtshof bewertete diese als unzulässig, weil
die jeweiligen Antragsteller etwa als Inhaber von
Spielwarengeschäften ohnehin unter die Ausnahmeregelung fielen.