Versetzung nach Maskenpausen-Wunsch - Berufung zurückgewiesen

Hamm (dpa) - Im Prozess um die Versetzung einer Krankenschwester, die
regelmäßige Maskenpausen auf der Intensivstation verlangt hatte, hat
das Landesarbeitsgericht Hamm die Berufung der Frau zurückgewiesen
(Az.: 18 Sa 726/21).

Die langjährig beschäftigte Krankenschwester war auf eine andere
Station versetzt worden, nachdem sie jeweils 30 Minuten Maskenpause
nach eineinviertel Stunden unter einer FFP2-Maske verlangt hatte. Sie
hatte die Reaktion des Arbeitgebers als Zwangsversetzung kritisiert
und die Rücknahme verlangt.

Die Klinik in Recklinghausen hatte dagegen betont, der Frau sei ein
anspruchsvoller anderer Job im Haus gegeben worden. Ohne das
Direktionsrecht, Mitarbeiter nach den betrieblichen Erfordernissen
einzusetzen, könne man kein großes Krankenhaus führen. 30-minütige

Maskenpausen alle 75 Minuten seien im Übrigen auf Intensivstationen
im praktischen Alltag nicht machbar. Das Haus hielt 15-minütige
Maskenpausen alle 120 Minuten für ausreichend.

Das Gericht ging in seiner Entscheidung auf diese Einzelheiten
allerdings nicht ein. Die beklagte Klinik habe später - im November
2021 - die Versetzung erneut angeordnet, nachdem Vorgesetzte und
Kolleginnen und Kollegen auf der Intensivstation laut Klinik eine
erneute Zusammenarbeit mit der Klägerin abgelehnt hatten, so das
Landesarbeitsgericht. Mit der erneuten Versetzung habe sich das
Begehren der Klägerin im Fall der ersten Versetzungsanordnung
überholt.

Wenn die Frau gegen die erneute Versetzung klagen wolle, müsse sie
das beim Arbeitsgericht tun, erklärte das Landesarbeitsgericht am
Donnerstag. Das LAG als Berufungsinstanz sei für einen solchen
«vollständig neuen Lebenssachverhalt» nicht zuständig.