Welche Änderungen gibt es in Hessen durch das 2G-Optionsmodell?

Wiesbaden (dpa/lhe) - Die hessische Landesregierung gibt mit der
neuen Corona-Verordnung Veranstaltern und privaten Betreibern die
Möglichkeit, ausschließlich Geimpfte und Genesene einzulassen. Was
bedeutet das konkret?

3G-MODELL

INNENBEREICH: Die 3G-Vorgaben gelten nun landesweit in Innenbereichen
von Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen, Museen, Sportstätten,
Gaststätten (außer Kantinen für Betriebsangehörige) und bei
körpernahen Dienstleistungen. Es müssen nunmehr nicht mehr nur die
Gäste sowie Kundinnen und Kunden einen Negativnachweis vorlegen,
sondern auch die Mitarbeitenden.

Erleichterungen gibt es für Personal durch die regelmäßige Teilnahme

an zweimal wöchentlichen Betriebstestungen. In Übernachtungsbetrieben
sind Negativnachweise bei der Anreise und bei längeren Aufenthalten
im Anschluss zweimal wöchentlich erforderlich.

AUßENBEREICH: In Außenbereichen wird die Verpflichtung zum
3G-Nachweis, da wo er bislang gilt, gestrichen. Ausnahme: Bei
Veranstaltungen mit mehr als 1000 Gästen ist ein Negativnachweis
vorzulegen.

2G-OPTIONSMODELL

Veranstalter und private Betreiber haben die Möglichkeit,
ausschließlich Geimpfte und Genesene einzulassen. Auch das Personal
muss sich an die 2G-Regel halten. In diesem Fall entfallen
wesentliche coronabedingte Einschränkungen: Die Abstandsregeln
entfallen ebenso wie die Maskenpflicht und Kapazitätsbeschränkungen.
Von der 2G-Pflicht ausgenommen sind Kinder unter zwölf Jahren.

VERANSTALTUNGEN (mehr als 25 Personen)

Veranstaltungen können in Hessen mit 3G-Modell oder auch im
2G-Optionsmodell durchgeführt werden. Entsprechend muss sich auch das
Personal an die Vorgaben halten.

DRINNEN: 3G, Maskenpflicht bis zum Platz, bis 500 Personen plus
Geimpfte und Genesene genehmigungsfrei.

DRAUßEN: Bis 1000 Personen plus Geimpfte und Genesene
genehmigungsfrei. Bei mehr als 1000 Personen genehmigungspflichtig.
Bei den 3G-Veranstaltungen muss ein Abstands- und Hygienekonzept
vorliegen.

KONTAKTDATENERFASSUNG

Wegen der steigenden Impfquote entfällt die Kontaktdatenerfassung in
weiten Teilen. Grundsätzlich gilt bereits in Hessen, dass Geimpfte
und Genesene nur dann in Quarantäne müssen, wenn sie positiv getestet
wurden. Unter die 2G-Regelungen fallen bereits rund 62 Prozent
vollständig Geimpfte und alle genesenen Hessinnen und Hessen.

Daher ist künftig lediglich in Einrichtungen mit besonders
gefährdeten Personen weiterhin die Kontaktnachverfolgung notwendig.
Das betrifft insbesondere Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime.
Auch beim Betrieb von Diskotheken und Bordellen ist weiterhin sowohl
bei 3G als auch dem 2G-Optionsmodell die Kontaktdatenerfassung
Pflicht.

KINDER UND JUGENDLICHE

Kinder und Jugendliche bis zwölf Jahre können an 2G-Angeboten und
-veranstaltungen auch ohne Impfung teilnehmen. Grundsätzlich
benötigen Kinder bei 3G keinen Negativnachweis, wenn sie jünger als
sechs Jahre alt sind oder noch nicht eingeschult wurden.

MASKENPFLICHT: In Schulgebäuden muss eine medizinische Maske getragen
werden. Dies gilt nicht am Sitzplatz, im Freien oder beim Schulsport.
Ausnahme: In den zwei Wochen andauernden Schutzwochen nach den Ferien
oder bei einem größeren Ausbruchsgeschehen in der Schule
beziehungsweise in den 14 Tagen nach einer bestätigten Infektion in
der Klasse. In der Kita gibt es keine Maskenpflicht.

QUARANTÄNE

Geimpfte und Genesene sind grundsätzlich von der Quarantäne befreit.
Infizierte müssen für 14 Tage in Quarantäne, ebenso ihre
Haushaltsmitglieder. Infizierte Kinder unter sechs Jahren sowie
Kinder vor der Einschulung und Schülerinnen und Schüler können sich
jedoch ab dem 7. Tag der Infektion mit einem PCR-Test freitesten;
Haushaltsangehörige (Kinder/Geschwister) von Infizierten wegen der
Inkubationszeit frühestens am 10. Tag.

Im Falle einer PCR-bestätigten Infektion wird regelmäßig nicht mehr
pauschal die ganze Klasse oder Gruppe in Quarantäne geschickt,
sondern nur noch enge Kontaktpersonen wie etwa Sitznachbarn
entsprechend der Entscheidung des Gesundheitsamtes. Für alle anderen
gilt für 14 Tage: Tägliche Tests und Maske auch am Platz.

Die engen Kontaktpersonen wie Sitznachbarn können sich ab dem fünften
Tag nach Feststellung der Infektion freitesten lassen. Nur für nicht
geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche mit Covid-Symptomen
(Fieber, Husten, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns) besteht in
der Schule und in der Kita ein Betretungsverbot; diese können sich
jedoch freitesten.