Diskothekenbetreiber scheitert mit Eilantrag gegen PCR-Testpflicht

Münster/Hagen (dpa/lnw) - Ein Diskothekenbetreiber aus Hagen ist mit
einem Eilantrag gegen die schärferen Zugangsregeln für Ungeimpfte in
Clubs vor dem Oberverwaltungsgericht gescheitert. Laut der beklagten
Coronaschutzverordnung dürfen nicht immunisierte Personen bei einer
Inzidenz von 35 oder darüber eine Diskothek nur aufsuchen, wenn sie
über einen aktuellen negativen PCR-Test verfügen.

Wie das Gericht am Freitag in Münster mitteilte, hatte der Betreiber
unter anderem geltend gemacht, dass die Kosten und der höhere
Planungsaufwand eines PCR-Tests etwa 30 Prozent der potenziellen
Gäste vom Besuch der Diskothek abhalten würden. Auch sei ein PCR-Test
nicht erforderlich, da ein Antigen-Schnelltest ausreichend Sicherheit
biete. Im Übrigen sei nicht nachzuvollziehen, weshalb bei nicht
immunisierten Schülern auf einen PCR-Test verzichtet werde und für
Konzerte in Innenräumen sowie vergleichbare Aktivitäten ein
Antigen-Schnelltest ausreichend sein solle.

Dem folgte das Oberverwaltungsgericht nicht. Eine PCR-Testpflicht für
nicht immunisierte Besucher von Diskotheken verletze deren Betreiber
nicht in ihren Rechten. In Diskotheken herrschten besonders
infektionsbegünstigende Bedingungen. In geschlossenen Räumen sei bei
lauter Musik zumindest lautes Sprechen unabdingbar. Im Bereich der
Tanzflächen sowie aufgrund einer alkoholbedingt enthemmten
Grundstimmung könne die Wahrung des Mindestabstands nicht
sichergestellt werden. Die Pflicht zur Vorlage eines gegenüber
Schnelltests empfindlicheren PCR-Tests sei daher voraussichtlich
verhältnismäßig.

Dass Schüler, die wöchentlich zwei Corona-Selbsttests durchführen
müssen, keinen zusätzlichen PCR-Test vorzulegen haben, stelle die
Eignung der Maßnahme nicht in Frage. Auch sei die Ungleichbehandlung
mit Besuchern von Konzerten sachlich gerechtfertigt. «Im Gegensatz zu
Diskotheken, wo sich Besucher frei ohne Maske bewegen können, dürfen
Besucher von Konzerten ihre Masken nur an festen Sitz- oder
Stehplätzen abnehmen», hieß es in der Mitteilung.

Der Beschluss (Az.: 13 B 1412/21.NE) ist unanfechtbar.

Die beklagte Verordnung lief am Freitag (10. September) aus. Ab
Samstag gilt in Nordrhein-Westfalen eine neue Coronaschutzverordnung,
in der die 35er-Inzidenz keine Rolle mehr spielt. Allerdings bleibt
die 3G-Regel bestehen. Unverändert aus der alten Fassung übernommen
wurde dabei auch die Regelung, dass in «Clubs, Diskotheken und
ähnlichen Einrichtungen» ein PCR-Test erforderlich ist.