Landespflegegeld kann teils auch nach dem Tod verlangt werden

München (dpa/lby) - Das bayerische Landespflegegeld ist nach einem
Urteil in manchen Fällen auch noch nach dem Tod des Pflegebedürftigen
auszuzahlen. Dies hat das Sozialgericht in München entschieden. Das
Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. S 59 P 138/20 LP).

Der Freistaat hatte 2018 beschlossen, dass Bürger, bei denen der
Pflegegrad 2 oder höher festgestellt wurde, vom Land jährlich 1000
Euro zusätzlich erhalten. Das Geld kann frei verwendet werden.
Beispielsweise können Pflegebedürftige ihren Angehörigen oder Helfern

eine finanzielle Zuwendung geben.

Der Betrag wird einige Wochen nach dem jeweiligen Pflegegeldjahr, das
jeweils von Oktober bis September dauert, überwiesen. Sollte der
Antragsteller in dieser Zeit vor der Auszahlung sterben, verfällt
laut den Vorgaben des Freistaats jedoch die Summe.

Dies ist laut des Urteils in vielen Fällen nicht zulässig. Denn
Angehörige könnten als sogenannte Sonderrechtsnachfolger Anspruch auf
die 1000 Euro haben, entschieden die Richter. Dies betreffe nahe
Angehörige, die mit dem Pflegebedürftigen in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden
sind, erläuterte eine Gerichtssprecherin.

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