Gericht: Kletterpark keine «Sportanlage unter freiem Himmel»

Düsseldorf (dpa/lnw) - Kletterparks müssen als Freizeitparks im Sinne
der Corona-Schutzverordnung geschlossen bleiben. Es handele sich
nicht um Sportanlagen unter freiem Himmel, wie die Betreiber
argumentiert hatten. Das hat das Düsseldorfer Verwaltungsgericht
entschieden und einen Eilantrag der Betreiber am Donnerstag
zurückgewiesen (Az.: 26 L 693/21).

Das Gericht verwies auf den Internetauftritt, der mit dem Motto «Spaß
für alle» werbe. Abenteuer-Angebote wie «Todesschleuder» oder
«Banana-Jump» hätten allenfalls mittelbar mit sportlicher Betätigun
g
zu tun.

Das Verbot von Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen
Einrichtungen diene der Reduzierung von Kontakten und sei nicht zu
beanstanden. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster
eingelegt werden.