Oberverwaltungsgericht bestätigt Maskenpflicht für Jogger

Hamburg (dpa/lno) - Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat die vom
Senat erlassene Maskenpflicht für Jogger an Alster, Elbe und im
Jenischpark bestätigt. Ein anderslautender Beschluss des
Verwaltungsgerichts sei geändert und ein entsprechender Eilantrag
gegen die Maskenpflicht an Wochenenden und Feiertagen in der Zeit
zwischen 10.00 und 18.00 Uhr abgelehnt worden, teilte ein
Gerichtssprecher am Donnerstag mit. Der Senat hatte Beschwerde gegen
den Beschluss der Vorinstanz eingelegt, die dem Antragsteller, der in
Elbnähe wohnt, gefolgt war. Die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Das Gericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass eine
Ansteckung mit dem Coronavirus auch im Freien möglich ist. Wenn der
Senat annehmen könne, dass die zur Eindämmung der Pandemie
vorgesehenen Mindestabstände wegen eines hohen Personenaufkommens
nicht eingehalten werden können, komme die Anordnung einer
Maskenpflicht im Freien in Betracht, hieß es. Diese Annahme treffe
für die öffentlichen Wege an Alster, Elbe und im Jenischpark zu.

Auch sei die Belastung des Antragstellers im Verhältnis zu den der
Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen nicht unangemessen, meinten die
Richter. Und da ihn die Regelung nur an Wochenenden und Feiertagen
zwischen 10.00 und 18.00 Uhr betreffe, könne er die öffentlichen Wege
an Alster, Elbe und im Jenischpark außerhalb dieser Zeiten zum Joggen
nutzen.

Vor drei Wochen hatte das Verwaltungsgericht in dem nun kassierten
Beschluss die Tatsache, dass die Maskenpflicht allgemein und
unabhängig von Wetter und Zahl der Besucher in den Grünanlagen gilt,
als unvereinbar mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gesehen.