Ostern im Zeichen der Pandemie - Neue Corona-Regeln in Sachsen

Das zweite Osterfest mit dem Coronavirus - und wieder ist alles
anders als gewohnt. Am 1. April greift die neue
Corona-Schutzverordnung. Welche Treffen und Ausflüge sind erlaubt?

Dresden (dpa/sn) - Vom 1. April an gibt es in Sachsen neue
Corona-Regeln. Im Wesentlichen hält der Freistaat an den Maßnahmen im
Kampf gegen die Corona-Pandemie fest - weitet aber die Test- und
Maskenpflicht in bestimmten Bereichen aus. Galt bisher die Zahl der
Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in sieben Tagen als Maßstab für
Verschärfung oder Lockerung, ist nun die Bettenauslastung in
Krankenhäusern das entscheidende Kriterium. Sind 1300 Betten im
Freistaat mit Covid-19-Patienten belegt, drohen Beschränkungen. Was
gilt nun in Sachsen - und was ist damit rund um das Osterfest
erlaubt?

FRAGE: Darf ich Ostern mit Verwandten feiern?

ANTWORT? Wenn, dann nur in einem sehr kleinen Kreis. Laut
Landesverordnung dürfen sich zwei Haushalte mit insgesamt maximal
fünf Personen treffen - Kinder unter 15 Jahren werden nicht
mitgezählt. Angesichts hoher Infektionszahlen und einer Ausbreitung
von Virusmutationen ruft die Regierung aber dazu auf, auf Besuche und
Reisen möglichst zu verzichten, vor allem über die Landes- oder
Bundesgrenze hinaus.

FRAGE: Ist ein Osterausflug erlaubt?

ANTWORT: Einen 15-Kilometer-Radius um den eigenen Wohnort wie noch im
Winter gibt es nicht mehr, eine Wanderung in der Sächsischen Schweiz
oder durch die Radebeuler Weinberge ist also prinzipiell erlaubt.
Allerdings sieht die Landesverordnung Ausgangsbeschränkungen vor,
wenn in einer Stadt oder in einem Landkreis die Wochen-Inzidenz die
100er-Marke überschreitet. Dann dürfen die Wohnung oder das Haus nur
mit triftigem Grund verlassen werden, etwa zum Einkaufen, für
Arztbesuche oder zum Sport im Freien. Am Mittwoch gab es in Sachsen
keine Region mehr in Sachsen unter der Inzidenz von 100, landesweit
lag der Wert bei 182.

FRAGE: Wie leicht ist es, sich testen zu lassen - etwa vor einem
Osterbesuch?

ANTWORT: Sachsen verfügt mittlerweile über ein umfangreiches Netz an
Testzentren, rund 650 Zentren und Stationen sind es - und täglich
kommen neue hinzu. Das Gesundheitsministerium bietet eine
aktualisierte Übersicht. Neben zahlreichen Apotheken, Landkreisen und
Kommunen bieten mittlerweile auch Firmen und Initiativen sowohl
Schnell- als auch PCR-Tests an. Jeder Bürger kann sich einmal pro
Woche kostenlos testen lassen. Auch Selbsttests gibt es mittlerweile
zu kaufen, etwa in Supermärkten und Drogerien. Mittlerweile sind auch
Testzentren an ungewöhnlichen Orten entstanden - etwa in Kneipen,
Musikclubs, im Escape-Room oder im Stadion.

FRAGE: Wie steht es mit Shoppen oder einem Zoobesuch in den
Osterferien?

ANTWORT: Auch wenn die Wocheninzidenz über 100 liegt, können Städte
und Landkreise nach Ostern (ab 6.4.) «Click & Meet» anbieten sowie
Zoos, Museen, Galerien oder Gedenkstätten öffnen. Bedingung ist
allerdings, dass es in Sachsen nicht mehr als 1300 Covid-19-Patienten
auf den Normalstationen in den Krankenhäusern gibt. Am Mittwoch waren
es laut Übersicht des Gesundheitsministeriums rund 1050. Zudem müssen
Kunden und Besucher ein tagesaktuelles negatives Testergebnis
vorlegen. Überall dort, wo ein Selbsttest genügt, muss eine
entsprechende Selbstauskunft ausgefüllt werden. Eine Vorlage gibt es
auf der Homepage des Gesundheitsministeriums.

Die Stadt Dresden hat ungeachtet dessen ab Donnerstag Lockerungen
wieder rückgäng gemacht. Zusammenkünfte sind nun wieder nur von
Angehörigen eines Hausstandes mit einer weiteren Person gestattet.
Geschäfte, die nicht zur Deckung des Grundbedarfs gehören, müssen
wieder schließen. Das betrifft etwa Kosmetik-, Nagel- oder
Tattoo-Studios. Gleiches gilt für botanische und zoologische Gärten,
Museen, Galerien und Gedenkstätten.

FRAGE: Wo muss ich überall eine Maske aufsetzen?

ANTWORT: Sachsen hat die Maskenpflicht in der Öffentlichkeit
präzisiert. Demnach muss überall dort, wo sich Menschen treffen, eine
Maske getragen werden, so Gesundheitsministerin Petra Köpping. Ab 1.
April greift die Regelung für Fußgängerzonen von 6 bis 24 Uhr, ebenso

auf Spielplätzen, Wochenmärkten, Verkaufsständen und beim Abholen und

Liefern von Speisen.