Corona-Regeln: Was in Rheinland-Pfalz gilt

Mainz (dpa/lrs) - Nach der Rücknahme des «Oster-Lockdowns» durch
Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) ist Rheinland-Pfalz zu seinem
ursprünglichen Plan in der Pandemie-Bekämpfung zurückgekehrt. Es
gelten die von der Landesregierung verkündeten Regeln des sogenannten
Perspektivplans. Ein Überblick:

KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN: Private Treffen im Kreis der Angehörigen des
eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt sind möglich,
jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre
werden dabei nicht mitgezählt. Als ein Hausstand zählen auch die und
der nicht in der gleichen Wohnung lebende Ehegattin und Ehegatte,
Lebenspartnerin und Lebenspartner oder Lebensgefährtin und
Lebensgefährte.

MASKEN: Beim Einkaufen und im Öffentlichen Personennahverkehr müssen
OP-Masken oder Masken der Standards KN95 oder FFP2 getragen werden.

HOMEOFFICE: Arbeitgeber sollen ihren Beschäftigten überall dort, wo
es möglich ist, Homeoffice ermöglichen. Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern, die nicht im Homeoffice arbeiten, sollen von ihren
Chefs mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zweimal
pro Woche Tests angeboten bekommen.

REISEN: Die Bürgerinnen und Bürger sollen auf «zwingend nicht
notwendige» private Reisen im In- und Ausland verzichten.

FREIZEIT: In Kommunen mit einer Inzidenz unter 100 ist die
Außengastronomie mit Schnelltest, Reservierung und
Kontaktnachverfolgung ebenso erlaubt wie erweitertes Terminshopping.
Museen, Galerien, Zoos und botanische Gärten können mit Terminbuchung
besucht werden. Individualsport ist nur außen möglich.

NOTBREMSE: In Kommunen mit Werten über 100 gilt die Notbremse. Die
genaue Ausgestaltung liegt bei den Kommunen. Bestandteile sind unter
anderem eine Ausgangsbeschränkung zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr
sowie Treffen im öffentlichen Raum nur noch mit Angehörigen des
eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands sowie
die Rücknahme der Lockerungen beispielsweise in der Außengastronomie
und beim Einzelhandel. Der Beschluss der Bund-Länder-Schalte von
Anfang der Woche sieht auch eine Tragepflicht medizinischer Masken
von Mitfahrern auch im privaten Fahrzeug vor, falls diese nicht dem
Hausstand des Fahrers angehören. Diese «Kann-Maßnahme» wurde laut
Gesundheitsministerium von Rheinland-Pfalz aber nicht in die
bestehenden Musterallgemeinverfügungen übernommen, da diese «bereits

ausreichend scharfe und wirkungsvolle Maßnehmen umfassen».

GOTTESDIENSTE: Präsenzgottesdienste sind unter strengen Hygiene- und
Sicherheitsauflagen erlaubt. Gemeinde- und Chorgesang sind nach wie
vor nicht möglich. Zwischen aufeinander folgenden Feierlichkeiten ist
mindestens eine Stunde Abstand zum Lüften der Räumlichkeiten
vorzusehen. Die Kontaktnachverfolgung muss gewährleistet sein.
Gottesdienste, die den Charakter einer größeren Veranstaltung
erreichen, sind weiterhin untersagt. Es gilt Maskenpflicht, davon
ausgenommen sind religiöse Funktionsträger wie Geistliche,
Lektorinnen und Lektoren und Vorbeterinnen und Vorbeter.