Zu wenig: Gericht hält Corona-Zuschuss für verfassungswidrig

Karlsruhe (dpa) - Der von der Bundesregierung geplante
Corona-Zuschuss von 150 Euro für Empfänger von Grundsicherung ist aus
Sicht des Sozialgerichts Karlsruhe zu gering und verfassungswidrig.
Den Zuschuss sollen Erwachsene bekommen, die im Mai 2021 einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben. Das
Existenzminimum von Arbeitsuchenden für Januar bis April dürfe nicht
erst im Mai gedeckt werden. Auch seien Anforderungen an das Verfahren
zur Ermittlung der Höhe existenzsichernder Leistungen nicht erfüllt
worden, rügte das Gericht in einer Mitteilung vom Freitag. Nötig sei
eine Erhöhung des Regelsatzes um etwa 100 Euro für jeden
Pandemiemonat.

Damit hatte eine alleinerziehende Mutter aus dem Kreis Rastatt mit
ihrem Eilantrag Erfolg. Sie hatte zuvor beim Jobcenter erfolglos
FFP2-Masken beantragt. Nun könne sie ihre herzkranke zweijährige
Tochter sicher im ÖPNV zu den wöchentlichen Behandlungen ins
Krankenhaus und zum Physiotherapeuten bringen, so das Gericht. Für
die am Eilverfahren unmittelbar Beteiligten sei der rechtskräftige
Beschluss bindend (S 12 AS 711/21 ER - Beschluss vom 24.3.2021).

«Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe ist eine Klatsche für die
Krisenpolitik der Bundesregierung. Das Gericht kassiert das
wahltaktische Almosen der Großen Koalition und fordert echte Hilfen»,
meinte Sven Lehmann, Sprecher für Sozialpolitik der Grünen im
Bundestag. Der sozialpolitische Sprecher der Bundestags-FDP, Pascal
Kober, forderte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) auf, nun
dringend eine sofortige Auszahlung zu ermöglichen. «Im Mai kommen die
Hilfen zu spät.»

Dasselbe Gericht hatte kürzlich entschieden, Jobcenter müssten
arbeitssuchenden Hartz-IV-Empfängern kostenlose FFP2-Masken zur
Verfügung stellen - zusätzlich zum Regelsatz wöchentlich 20
FFP2-Masken oder als Geldleistung monatlich 129 Euro. Das Gericht
hatte mit dem Schutz des Klägers und dem Schutz der Allgemeinheit
argumentiert (Az. S 12 AS 213/21 ER - SG Karlsruhe vom 11.02.2021).