OVG lehnt Anträge zu Gastronomie und Beherbergungsverbot ab

Lüneburg (dpa/lni) - Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht
(OVG) hat in Eilbeschlüssen Anträge gegen die Schließung der
Gastronomie und gegen das Beherbergungsverbot abgelehnt. Die
coronabedingte Schließung von Restaurants und das Verbot
touristischer Übernachtungen in Hotels und Ferienwohnungen bleiben
damit in Kraft, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Die Richter
des 13. Senats in Lüneburg führten demnach als Begründung an, dass
angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens die Voraussetzungen für
die angeordneten Schutzmaßnahmen weiterhin erfüllt seien.

Der Betreiber eines Ferienparks im Landkreis Goslar und ein
Restaurant-Besitzer aus dem Kreis Lüchow-Dannenberg waren mit
Unterstützung des Dehoga-Landesverbandes Niedersachsen vor Gericht
gezogen. Aus ihrer Sicht sind die Verbote aus der Corona-Verordnung
der Landesregierung unverhältnismäßig. Die Kläger beanstandeten
zudem, dass bei der Bewertung des Pandemiegeschehens nicht zwischen
Inzidenzen, Krankenhausbelegungen und Betriebsweisen differenziert
werde. Die Eilanträge waren vergangene Woche Montag gestellt worden.

Die Richter stellten klar, dass die Regelungen nicht ausschließlich
auf Basis der sogenannten Sieben-Tages-Inzidenz getroffen wurden,
sondern auch alle weiteren Umstände vom Land berücksichtigt wurden.
Diese Bewertung rechtfertige es, «auch weiterhin,
infektionsschützende Maßnahmen grundsätzlich landesweit einheitlich
zu ergreifen», hieß es in einer Mitteilung. So könne verhindert
werden, dass etwa Gäste aus Hochinzidenzgebieten zu touristischen
Zwecken oder für einen Restaurant-Besuch in andere Gebiete reisten.

Das Gericht ließ allerdings auch Zweifel erkennen, inwieweit die
generelle Schließung tatsächlich erforderlich und angemessen ist. Es
sei nicht auszuschließen, so die Richter, dass für einzelne
Tätigkeitsbereiche oder Gebiete mildere, aber «ähnlich effektive
Mittel zur Verfügung stünden». Als Beispiel wurden etwa bessere
Hygienekonzepte, eine effektivere Kontaktnachverfolgung und die
Umsetzung einer landesweiten Teststrategie angeführt. Für den Senat
sei aktuell offen, ob die entsprechenden Regelungen in einem
Hauptsacheverfahren für unwirksam zu erklären seien.