Diese Corona-Regeln gelten in Hessen
Der Corona-Lockdown geht bis Mitte Februar in die Verlängerung. Damit
es danach wieder zu Lockerungen kommen kann, müssen die Hessen die
Regeln auch befolgen, appelliert Ministerpräsident Volker Bouffier
(CDU) eindringlich an die Bevölkerung.
Wiesbaden (dpa/lhe) - Die neue hessische Corona-Verordnung mit einer
strengeren Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften
und bei Gottesdiensten tritt an diesem Samstag in Kraft. Hier müssen
nun medizinische Masken getragen werden. Neben FFP2-Masken zählen
dazu auch OP-Masken. Ein Tuch, Schal oder eine Stoffmaske reichen
nicht mehr aus. In den Alten- und Pflegeheimen im Land dürfen
Besucher diese Heime nur noch betreten, wenn sie einen aktuellen
negativen Corona-Test vorweisen können.
Als Kontaktregel gilt in Hessen grundsätzlich weiter, dass nur
Treffen mit maximal einer weiteren Person erlaubt sind, die nicht zum
eigenen Hausstand gehört. Mit der Verlängerung des Lockdowns zunäch
st
bis zum 14. Februar müssen auch Freizeiteinrichtungen, die
Gastronomie sowie der Einzelhandel weiter geschlossen bleiben.
Folgende Corona-Regeln gelten ab Samstag in Hessen:
SCHULEN UND KINDERBETREUUNG
Die hessischen Regelungen zu Schulen und Kinderbetreuung bleiben
bestehen. Schüler sollen bis Klasse 6, wo immer möglich, dem
Präsenzunterricht fernbleiben. Ab Jahrgangsstufe 7 gibt es mit der
Ausnahme von Abschlussklassen Distanzunterricht. Klassenarbeiten
finden in der Regel nicht statt.
Auch für Kitas gilt weiterhin: Eltern sollen - wo immer möglich -
ihre Kinder zu Hause betreuen. Es ist weiterhin erlaubt, dass sich
bis zu drei Familien zu Betreuungsgemeinschaften zusammenschließen
und im Wechsel die Kinderbetreuung übernehmen.
ALKOHOLVERBOT IN DER ÖFFENTLICHKEIT
Es bleibt verboten, auf belebten öffentlichen Plätzen Alkohol zu
trinken. Die entsprechenden Plätze und Einrichtungen werden vor Ort
festgelegt.
SPERRUNG VON STARK BESUCHTEN AUSFLUGSORTEN
Ab 200 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner innerhalb der letzten 7
Tage sind von den Kreisen und kreisfreien Städten publikumsträchtige
Ausflugsziele durch geeignete Maßnahmen zu sperren, in dem etwa
Parkplätze gesperrt oder das Betreten der Ausflugziele verboten wird.
Die bisherige 15-Kilometer-Radiusregelung entfällt. Diese Sperrungen
sowie nächtliche Ausgangssperren sind auch dann zu prüfen, wenn eine
Reduzierung des Sieben-Tage-Werts auf 50 Neuinfektionen pro 100 000
Einwohner bis Mitte Februar auf andere Weise nicht realistisch ist.
HOMEOFFICE
Um soziale Kontakte weiter zu reduzieren, soll auch in Hessen das
Arbeiten im Homeoffice ausgeweitet werden. Den entsprechenden
Beschluss aus der Bund-Länder-Schalte unterstützt Hessen
ausdrücklich. Auch die Landesverwaltung wird entsprechende
Anstrengungen erhöhen, um den Homeoffice-Anteil weiter zu steigern.
ERWEITERTE MASKENPFLICHT IM ÖPNV, IN GESCHÄFTEN UND GOTTESDIENSTEN
Sowohl beim Bus- und Bahnfahren wie auch beim Einkaufen können die
empfohlenen Mindestabstände nicht immer sicher eingehalten werden.
Daher müssen in beiden Bereichen zukünftig medizinische Masken
getragen werden. Neben FFP2-Masken zählen dazu auch OP-Masken. Diese
Masken schützen besser vor einer Übertragung des Virus als einfache
Alltagsmasken.
Auch in Gottesdiensten müssen medizinische Masken getragen werden.
Die Pflicht gilt auch am Platz, obwohl ein 1,5 Meter Mindestabstand
eingehalten werden muss. Der Gemeindegesang bleibt trotz
Maskenpflicht untersagt.
ZUSÄTZLICHER SCHUTZ VON ALTEN- UND PFLEGEHEIMEN
Besucher dürfen Alten- und Pflegeheime nur betreten, wenn sie einen
aktuellen negativen Corona-Test vorweisen können.
VERSCHÄRFTE QUARANTÄNEVERORDNUNG FÜR EINREISENDE AUS
CORONA-VIRUSVARIANTENGEBIET
Wer aus einem Corona-Virusvariantengebiet nach Hessen einreist, muss
sich unmittelbar in Quarantäne begeben. Eine Testung zur Beendung der
Quarantäne ist frühestens nach fünf Tagen möglich. Ausnahmen gibt e
s
ausschließlich für Personen, die grenzüberschreitend Waren oder
Personen befördern oder zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens
dringend erforderlich sind und sich weniger als 72 Stunden dort
aufgehalten haben. Auch eine Corona-Impfung oder durchlaufene
Erkrankung befreit nicht von der Quarantäne-Verpflichtung. Zu den
Corona-Virusvariantengebieten zählen derzeit insbesondere
Großbritannien und Südafrika, weil dort das mutierte Corona-Virus
verstärkt aufgetreten ist.
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