Schlaganfall - Versicherung muss trotz verspäteter Anzeige zahlen

Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Eine Versicherung kann sich nicht auf die
verspätete Anzeige eines Versicherungsfalls berufen und die Zahlung
verweigern, wenn der Gesundheitszustand der Versicherten weder die
Anzeige noch die Information des Ehemanns möglich machte. Das
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem am Montag
veröffentlichten Urteil (Az.: 7 U 36/19). In dem Fall hatte der
Ehemann einer inzwischen verstorbenen Frau die rückwirkende Leistung
von Pflegetagegeld gefordert. Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig.

Die Frau hatte 2012 einen schweren Schlaganfall mit halbseitiger
Lähmung, vollständigem Verlust der Sprachfähigkeit und erheblicher
Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens erlitten. Bei der beklagten
Versicherung hatte sie eine Pflegetagegeldversicherung für den Fall
einer Schwerstpflegebedürftigkeit abgeschlossen. Der Ehemann, den sie
über diesen Versicherungsabschluss nicht informiert hatte, meldete
den Versicherungsfall im Februar 2015 und beantragte rückwirkende
Leistungen ab April 2013. Dies lehnte die Versicherung ab. Auch das
Landgericht hatte die Klage des Mannes abgewiesen.

Das OLG entschied hingegen in der Berufung, dass der Mann den
Versicherungsfall unverschuldet zu spät angezeigt habe. Er habe
vielmehr nichts von dem Abschluss der Versicherung gewusst. Die
monatlichen Abbuchungen der Beiträge in Höhe von 20 Euro hätten
keinen Anlass geboten, vom Bestehen einer derartigen Versicherung
auszugehen. Im Buchungstext habe es keine Informationen zur Art der
Versicherung gegeben. Die Ehefrau wiederum, die eigentlich den
Versicherungsfall hätte anzeigen müssen, sei dazu aufgrund der Folgen
des Schlaganfalls nicht in der Lage gewesen und habe ihren Ehemann
auch nicht entsprechend informieren können, so das Gericht.