Sperrstunde greift: Nachtschwärmer genießen letzte «Sause» bis 24 Uhr

Schlechte Nachrichten für Nachtschwärmer in Corona-Hotspots: Vorerst
zum letzten Mal durften sie in Kneipen und Restaurants in NRW die
«Geisterstunde» auskosten. Seit Mitternacht gilt dort landesweit
Sperrstunde mit Alkohol-Verkaufsverbot bis 6.00 Uhr morgens.

Düsseldorf (dpa/lnw) - Seit Mitternacht gilt in Nordrhein-Westfalen
in allen Kommunen mit hohen Corona-Neuinfektionszahlen eine
verpflichtende Sperrstunde für die Gastronomie. Ab sofort müssen dort
alle Kneipen und andere gastronomische Betrieben ihre Türen zwischen
23.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens für Gäste geschlossen halten. Laut der
aktualisierten Coronaschutzverordnung gilt die Sperrstunde in
Kommunen, die innerhalb von sieben Tagen 50 oder mehr Neuinfektionen
pro 100 000 Einwohner aufweisen. Davon sind bereits Millionen
Menschen betroffen.

Während der Sperrstunde ist der Verkauf alkoholischer Getränke
komplett untersagt - also etwa auch in Tankstellen und Kiosken. NRW
setzt mit dem Kabinettsbeschluss landesweit eine Bund-Länder-Einigung
um, die die Ministerpräsidenten in dieser Woche mit der
Bundeskanzlerin erzielt hatten. Anlass für die neuen Einschränkungen
sind stark steigende Infektionszahlen.

Am Freitag waren nach Angaben von Ministerpräsident Armin Laschet
(CDU) mit 2154 registrierten Neuinfektionen die höchsten Zahlen in
diesem Jahr erreicht worden. Seit Beginn der Pandemie im März hat das
Robert Koch-Institut in NRW schon über 86 000 von bundesweit rund
349 000 bestätigten Infektionen registriert. Neben zahlreichen
Großstädten im Rheinland und in Westfalen gilt inzwischen fast das
gesamte Ruhrgebiet als Risikogebiet mit hoher Gefährdungsstufe.

Deshalb hält NRW an strengen Kontaktbeschränkungen fest. Abweichend
von gemäßigteren Empfehlungen der jüngsten Bund-Länder-Konferenz
dürfen sich hier weiterhin nur maximal zehn Personen
unterschiedlicher Haushalte im öffentlichen Raum treffen - unabhängig
von der Infektionslage. Bei 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner
dürfen es nur noch fünf sein.

Die Grenzwerte gelten nicht für Gruppen, die innerhalb desselben
Haushalts leben - Familien oder Wohngemeinschaften etwa. Außerdem
dürfen sich grundsätzlich Personen aus zwei häuslichen Gemeinschaften

treffen - auch über fünf beziehungsweise zehn Personen hinaus.