Tabakproduzent scheitert mit Klage gegen Schockfotos und Aroma-Verbot

Karlsruhe (dpa) - Rund viereinhalb Jahre nach Einführung ist eine
Verfassungsbeschwerde gegen die verpflichtenden Schockbilder auf
Zigarettenschachteln und das Verbot von Tabak mit Aroma endgültig
gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht wies die Klage eines
mittelständischen Produzenten aus Berlin als unzulässig ab, wie am
Freitag in Karlsruhe mitgeteilt wurde. (Az. 1 BvR 895/16)

Mit den am 20. Mai 2016 in Kraft getretenen Vorschriften hatte
Deutschland eine EU-Richtlinie umgesetzt. Das war zwingend. Deshalb
kommt für die Verfassungsrichter eine Überprüfung am Maßstab der
deutschen Grundrechte nicht in Betracht. Der Europäische Gerichtshof
(EuGH) hat die neuen Regeln und Verbote inzwischen mehrfach
abgesegnet - einmal sogar nach einer Vorlage des Berliner
Verwaltungsgerichts, wo das Unternehmen parallel geklagt hatte.

Die Warnhinweise und abschreckenden Fotos von Raucherbeinen und
Raucherlungen sollen vor allem Jugendliche abhalten. Deshalb wurden
auch Zigaretten verboten, die dank Zusatzstoffen gut schmecken.

Der Berliner Hersteller, dessen Spezialität Menthol-Tabak zum
Selbstdrehen war, hatte insbesondere das unmittelbare Inkrafttreten
der Vorschriften beanstandet. Die Umstellung der Betriebsabläufe
koste nicht nur viel Geld, sondern brauche auch Zeit. 2016 hatte das
Unternehmen deshalb einen Produktionsstillstand von drei Monaten
prognostiziert. Die Firma hatte es damals auch mit einem Eilantrag in
Karlsruhe versucht. Dieser war ebenfalls abgewiesen worden.

Den Vorwurf, der deutsche Gesetzgeber hätte die Vorgaben aus Brüssel
zeitiger umsetzen müssen, haben die Richter noch einmal geprüft. Aber
auch in diesem Punkt bleibt die Verfassungsklage ohne Erfolg: Der
Hersteller habe nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Einbußen
und Investitionskosten damit hätten verhindert werden können.