Neue Corona-Verordnung gilt - Privattreffen nun reglementiert

In Niedersachsen tritt eine neue Corona-Verordnung in Kraft. In einem
Punkt gibt es einschneidende Veränderungen.

Hannover (dpa/lni) - Mit der seit Freitag geltenden neuen
Corona-Verordnung werden in Niedersachsen zum ersten Mal seit der
Pandemie auch Treffen im Privaten beschränkt. Auch bei
Zusammenkünften in der Gastronomie und öffentlichen Veranstaltungen
gibt es Änderungen.

PRIVATE FEIERN: Drinnen dürfen sich nur bis zu 25 Menschen treffen,
draußen auf privatem Gelände bis zu 50. Je nach Infektionsgeschehen
können die Obergrenzen in den Landkreisen und kreisfreien Städten
aber auch niedriger ausfallen. Steigt die Zahl der Neuinfektionen pro
100 000 Einwohner binnen einer Woche über 35, dürfen sich nur noch
bis zu 25 Menschen treffen - egal ob innen oder außen. Bei mehr als
50 Neuinfektionen sind nur noch bis zu zehn Menschen auf privatem
Grund erlaubt. Auch ein Zelt im Garten gilt als geschlossener Raum,
wie eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums betonte.

In allen Szenarien gelten zudem die Vorgaben zum Abstandhalten und
Tragen des Mund-Nasen-Schutzes. Diese gelten nur bei Gruppen von
maximal zehn Menschen nicht - bei Angehörigen oder Mitgliedern zweier
Haushalte kann die Zahl sogar größer sein.

PRIVATE TREFFEN IM ÖFFENTLICHEN RAUM: Für private Treffen in
öffentlichen Räumen - etwa in der Gastronomie - gelten andere Regeln.
Dort sind bis zu 100 Teilnehmer erlaubt. Diese Obergrenze könnte den
Richtwerten für die Neuinfektionen entsprechend zunächst auf 50 und
dann auf 25 Gäste gesenkt werden. Während Zusammenkünften und Feiern,

an denen mehr als 50 Personen teilnehmen, dürfen ab 18.00 Uhr reine
Spirituosen und ab 22.00 Uhr gar kein Alkohol angeboten oder
konsumiert werden.

ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNGEN: Veranstaltungen wie Messen, Kongresse
oder auch Weihnachtsmärkte, an denen das Publikum mindestens
zeitweise steht, bedürfen unabhängig von der Zahl der Teilnehmer der
vorherigen Zulassung. Es müssen Hygienekonzepte und
Abstandsregelungen eingehalten werden. Darüber hinaus müssen die
Infektionszahlen in den nächsten Wochen stabil bleiben.

Für Veranstaltungen mit sitzendem Publikum, egal ob drinnen oder
draußen, gilt eine Obergrenze von 500 Besuchern. In Theatern,
Opernhäusern oder Kinos, wo es kaum Interaktion der Besucher gibt,
gilt nun nur noch ein Mindestabstand von einem Meter statt eineinhalb
Metern.

Sportveranstaltungen sind auch mit mehr als 500 Zuschauern möglich,
aber nur mit vorheriger Zulassung. Auch für Zusammenkünfte in
Kirchen, Moscheen oder Synagogen gibt es keine generelle Obergrenze,
sie hängt von den räumlichen Kapazitäten ab.

WEIHNACHTSGOTTESDIENSTE IM FREIEN: Große Weihnachtsgottesdienste mit
mehr als 500 Teilnehmern im Freien ermöglicht diese Verordnung nicht.
Für eine Entscheidung dazu ist es einer Sprecherin der Staatskanzlei
zufolge noch zu früh. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 15.
November außer Kraft.

WEITERE NEUE REGELUNGEN: Beschäftigte im Einzelhandel müssen
neuerdings auch eine Mund-Nasen-Bedeckung bei der Arbeit tragen. Bei
sportlicher Betätigung wurde die maximal zulässige Größe der Gruppe
n
von 50 auf 60 Menschen erhöht. Ein Alkoholverbot bei
Sportveranstaltungen mit höchstens 50 Zuschauern, die mitunter
stehen, wurde gestrichen.