Kein Schadenersatz bei vorzeitiger Abreise von Mutter-Kind-Kur

Karlsruhe (dpa) - Wer vorzeitig von einer Mutter-Kind-Kur abreist,
muss der Klinik keinen Schadenersatz zahlen. Das entschied der
Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe im Fall einer
Mutter aus Brandenburg, die eine dreiwöchige Kur zehn Tage vor dem
Ende abgebrochen hatte. Die Klinik hatte 80 Prozent des Tagessatzes,
insgesamt gut 3000 Euro gefordert. Amts- und Landgericht hatten die
Forderung abgewiesen. (III ZR 80/20)

Nach dem BGH-Urteil ist eine Mutter-Kind-Kur ein besonderes
Dienstverhältnis, das jederzeit gekündigt werden kann. Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klinik seien daher in diesem
Punkt unwirksam. Dienste höherer Art beruhten auf einem besonderen
Vertrauensverhältnis. Daher bestehe ein freies und sanktionsloses
Kündigungsrecht.