Ab Dienstag gilt im Bundestag Maskenpflicht

Das Coronavirus verbreitet sich weiter - und manche Berliner Bezirke
gehören zu den aktuellen Hochburgen. Bundestagspräsident Schäuble
verschärft die Regeln für das Parlament.

Berlin (dpa) - Im Deutschen Bundestag gilt von Dienstag an eine
Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. «Der
Bundestagspräsident hat sich entschieden, eine allgemeine
Maskenpflicht im Parlament anzuordnen, weil die Entwicklung der
Sars-CoV2-Pandemie weiterhin sehr ernst zu nehmen ist», teilte die
Parlamentsverwaltung am Montag in Berlin mit. Die Anordnung sei
zunächst bis zum 17. Januar befristet.

Bislang galt für den Bundestag nur eine Empfehlung zum Maskentragen.
Teile der Hauptstadt überschreiten aktuell die Schwelle von 50
Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen, die für ein
innerdeutsches Risikogebiet gilt.

Die Maskenpflicht gelte «für alle Räume, einschließlich des
Plenarsaals, der Sitzungssäle und Besprechungsräume, sowie für alle
Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen der Gebäude», teilte der Bundestag

mit. Den Fraktionen werde dringend empfohlen, entsprechende
Regelungen auch für ihre Räumlichkeiten zu erlassen.

Die Mund-Nasen-Bedeckung könne abgelegt werden, wenn man sich an
seinem Platz in einem Sitzungs- oder Besprechungsraum oder im
Plenarsaal befinde, so der Bundestag - vorausgesetzt, man hat
mindestens 1,50 Meter Abstand zu anderen. Auch Sprecher am Rednerpult
und an Saalmikrophonen dürfen die Maske ablegen, ebenso
Präsidentinnen und Präsidenten, die eine Sitzung leiten.

Wer mit einem ärztlichen Attest belegen kann, dass das Tragen eines
Mund-Nasen-Schutzes für ihn nicht zumutbar ist, kann demnach auf ein
Visier ausweichen.

«In den Büroräumen und am Arbeitsplatz kann die Mund-Nasen-Bedeckung

abgelegt werden, sofern der Raum alleine genutzt oder der
Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten werden
kann oder eine geeignete Abtrennung zu anderen Plätzen vorhanden
ist», teilte der Bundestag mit.

Verstöße können den Angaben zufolge mit einem Zwangsgeld von bis zu
25 000 Euro oder einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro geahndet werden.