Die Corona-Regeln - der aktuelle Stand in den Bundesländern

Berlin (dpa) - Strenge Kontaktbeschränkungen, geschlossene
Freizeiteinrichtungen, ein flächendeckendes Beherbergungsverbot für
Touristen: Mit einschneidenden Maßnahmen wollen Bund und Länder die
Corona-Pandemie angesichts dramatisch steigender Infektionszahlen
wieder in den Griff bekommen. Die neuen Regeln sollen am 2. November
in Kraft treten und bis Monatsende gelten.

Ob angesichts der Verschärfungen im Dezember dann wieder
Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte möglich sein werden, ist in
vielen Bundesländern fraglich. Zugleich werden etliche regionale
Regelungen zu Beherbergungsverboten oder zum Umgang mit der
Gastronomie in dem auf November befristeten Teil-Lockdown nichtig.

Hier der noch bis zum 2. November geltende Stand in den Ländern in
ausgewählten Lebensbereichen. Wichtig: Die Regelungen erfolgen unter
Auflagen wie Abstands- und Hygienebestimmungen. Zudem gilt weiterhin
die bundesweite Maskenpflicht in Handel und Nahverkehr.


1) Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln


BADEN-WÜRTTEMBERG: Die Bußgelder reichen von mindestens 25 Euro für
Verstöße gegen die Maskenpflicht auf Schulgeländen bis zu 250 Euro
bei Falschangaben bei den Personalien in Gaststätten. Bei Verstößen
gegen die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sind mindestens 100 Euro
fällig. In Geschäften, Restaurants oder Freizeitparks gilt hier ein
Bußgeld von mindestens 50 Euro.

BAYERN: Eine Maske ist im öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) für alle
Fahrgäste ab sechs Jahren verpflichtend. Nur mit einem ärztlichen
Attest sind Ausnahmen möglich. Der Bußgeld-Regelsatz liegt bei 250
Euro im einmaligen Fall und bis 500 Euro bei mehrmaligen Verstößen.
Sobald der Grenzwert von 50 Neuinfektionen in einer Region in sieben
Tagen pro 100 000 Einwohner überschritten ist, gibt es auf stark
besuchten öffentlichen Plätzen eine Maskenpflicht. Wer in Gaststätten

falsche Angaben macht, muss mit einem Bußgeld von 250 Euro rechnen.

BERLIN: In Bussen und Bahnen wird bei einem Verstoß gegen die
Maskenpflicht ein Bußgeld von 50 bis 500 Euro erhoben. Die Menschen
müssen auf Wochenmärkten und bestimmten Einkaufsstraßen wie etwa dem

Ku'damm einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Auch dort droht ein Bußgeld.
Gastwirten, die sich nicht darum kümmern, Namen und Telefonnummern
ihrer Gäste festzuhalten, drohen Bußgelder. Je nach Schwere der
Verstöße können bis zu 5000 Euro fällig werden. Auch Gäste, die i
n
den Unterlagen falsche Angaben machen, müssen mit Bußgeld rechnen.

BRANDENBURG: Hier kostet der bewusste Verzicht auf eine Corona-Maske
mindestens 50 Euro Bußgeld, bis zu 250 Euro Bußgeld sind es für
«notorische Maskenverweigerer». Wer versehentlich keine
Mund-Nasen-Bedeckung trägt und der Pflicht nach Aufforderung gleich
folgt, soll kein Bußgeld zahlen müssen. Wer persönliche Angaben in
Cafés oder Restaurants zur Nachverfolgung von Kontakten falsch
angibt, muss mit einem Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro rechnen.

BREMEN: Wer in Geschäften oder Bussen und Bahnen ohne
Mund-Nasen-Bedeckung unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld in Höhe
von 50 Euro rechnen. Wer in einem Restaurant falsche Angaben zur
Person macht, kann mit einem Bußgeld von 100 Euro bestraft werden,
für Gastwirte gilt ein Bußgeld von 2500 Euro. Verstöße gegen die
Quarantäne-Auflagen können mit Beträgen zwischen 400 und 4000 Euro
geahndet werden.

HAMBURG: Wer bei geltender Maskenpflicht im öffentlichen Raum, also
zum Beispiel in Geschäften, ohne Mund-Nase-Bedeckung erwischt wird,
dem droht ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro. In Hamburgs Bussen oder
Bahnen ist weiterhin eine Vertragsstrafe von 40 Euro fällig, die nun
aber um ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro erhöht werden kann, so dass
dann ebenfalls insgesamt 80 Euro fällig wären. Wer sich in Hamburger
Bars und Restaurants mit falschen Kontaktdaten in die
Corona-Gästelisten einträgt, muss mit 150 Euro Bußgeld rechnen.

HESSEN: Wer in Bussen und Bahnen in Hessen keine Abdeckung für Mund
und Nase trägt, muss ohne vorherige Ermahnung 50 Euro bezahlen. Wer
einen falschen Namen in Gästelisten von Restaurants oder Kneipen
einträgt, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Das Mindestbußgeld für Maskenverweigerer in
Nahverkehr und Einzelhandel beträgt 50 Euro. Die Obergrenze für
Masken-Verstöße liegt bei 150 Euro. Wer sich in Bars, Cafés und
Restaurants mit falschen Kontaktdaten in die Corona-Gästelisten
einträgt, muss mit einem Bußgeld von 150 Euro rechnen.

NIEDERSACHSEN: Hier müssen Maskenverweigerer bis zu 150 Euro zahlen.
Die Höchstsumme für Verstöße liegt laut Verordnung bei bis zu 25 00
0
Euro.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Wer zum Beispiel in Supermärkten keine Maske
trägt, muss ein Bußgeld von 50 Euro zahlen. Im öffentlichen
Nahverkehr sind 150 Euro fällig - ohne zusätzliche Aufforderung. Im
Restaurant kostet es 250 Euro, wenn man einen falschen Namen angibt.

RHEINLAND-PFALZ: Wer sich nicht an die Maskenpflicht hält, muss hier
50 Euro bezahlen. Wer falsche Namen in Gaststätten hinterlässt und
dabei erwischt wird, muss bis zu 150 Euro Bußgeld bezahlen.

SAARLAND: Für Verstöße gegen die Maskenpflicht müssen bis zu 100 Eu
ro
bezahlt werden, bei einem ersten Verstoß können es die Behörden bei
einem Verwarngeld von 50 Euro belassen. Über ein Bußgeld für Gäste

bei falschen Namensangaben in Gaststätten wird noch beraten. Bisher
drohen Betreibern/Veranstaltern bis zu 500 Euro, wenn sie ihrer
Pflicht nicht nachkommen, die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten.

SACHSEN: Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht im Nahverkehr und in
Geschäften wird ein Bußgeld von 60 Euro erhoben. Das Auslegen von
Kontaktlisten etwa in Restaurants ist nicht verpflichtend.

SACHSEN-ANHALT: Wer in Sachsen-Anhalt gegen die Maskenpflicht
verstößt, muss je nach Zahl der Infektionen je 100 000 Einwohner
binnen sieben Tagen mit einem Bußgeld von 50 bis 75 Euro rechnen. Die
Kreise können entsprechende Regeln erlassen. Das Auslegen von
Besucherlisten zum Beispiel in Restaurants ist nicht zwingend.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Das Land bittet Maskenverweigerer in Bussen und
Bahnen mit einem Bußgeld von 150 Euro zur Kasse. Außerdem wird ein
Bußgeld von 1000 Euro bei Falschangaben auf Besucherlisten erhoben.
In Einzelfällen kann das Bußgeld aber auch niedriger oder höher als
1000 Euro pro Gast in einem Restaurant sein. Ein Gastwirt muss, wenn
er Namenslisten mit falschen Besucherangaben hat, mindestens 500 Euro
Bußgeld bezahlen.

THÜRINGEN: Menschen, die in Gaststätten falsche Kontaktangaben
machen, müssen kein Bußgeld befürchten. Stattdessen muss der Wirt
Sorge dafür tragen, dass die Angaben richtig sind. Sind sie
offensichtlich falsch, weil zum Beispiel Fantasienamen benutzt
wurden, muss der Betreiber oder Inhaber die Bewirtung des Gastes
ablehnen. Ansonsten drohen dem Wirt Bußgelder von 500 bis 1000 Euro.


2) Weihnachtsmärkte und andere öffentliche Veranstaltungen


BADEN-WÜRTTEMBERG: Die Entscheidung, ob und wie Weihnachtsmärkte
stattfinden, liegt bei den Kommunen. Öffentliche Veranstaltungen mit
bis zu 100 Menschen sind erlaubt. Großveranstaltungen wie Volksfeste,
auf denen kaum Hygienemaßnahmen durchsetzbar sind und die Kontakte
nicht nachvollzogen werden können, bleiben bis mindestens Ende des
Jahres verboten.

BAYERN: Weihnachtsmärkte sind mit entsprechenden Konzepten und an
Orten mit geringen Neuinfektionsraten grundsätzlich möglich. Aber
viele Städte haben ihre Märkte bereits abgesagt oder wollen sie mit
anderen Konzepten anbieten, zum Beispiel ohne Alkohol und nur mit
«Einbahnstraßen». Allgemein dürfen die Wirte von Schankwirtschaften

und Diskotheken ihre Räume für private und kulturelle Veranstaltungen
vermieten. Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen wie
Tagungen oder Kongresse werden unter gleichen Bedingungen zugelassen
wie kulturelle Veranstaltungen - das heißt bei zugewiesenen Plätzen
mit bis zu 400 Gästen im Freien und 200 in Innenräumen. Ohne
Platzzuweisung liegt die Obergrenze bei 200 beziehungsweise 100
Menschen. Aber: Steigen die Corona-Zahlen, dann wird die
Teilnehmerzahl reduziert. Steigt der Inzidenzwert auf über 100, sind
Veranstaltungen auf maximal 50 Teilnehmer begrenzt. Vom 2. November
bis Monatsende werden Veranstaltungen aller Art untersagt - nicht nur
wie von Bund und Ländern beschlossen Unterhaltungsveranstaltungen.
Ausgenommen sind lediglich Gottesdienste und Demonstrationen.

BERLIN: Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Messen, Tagungen und
gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich liegt bei 1000. Ab
Samstag sollen nur noch höchstens 300 Menschen zugelassen sein.
Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen künftig bis zu 500
Menschen zusammenkommen, bisher waren es bis zu 5000.
Weihnachtsmärkte sollen unter strengen Vorgaben wie Beschränkung der
Gäste und Maskenpflicht stattfinden dürfen. Einige wurden dennoch von
den Veranstaltern bereits abgesagt.

BRANDENBURG: In Gaststätten oder Gemeindesälen bestimmt die Raumgrö
ße
bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter die Teilnehmerzahl.
Bei mehr als 35 neuen Infektionen pro 100 000 Einwohner in sieben
Tagen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt dürfen nur noch bis
zu 25 Menschen in öffentlichen Räumen feiern, ab sechs Gästen
außerhalb des Haushalts besteht Anzeigepflicht. Ab 50 neuen
Infektionen pro 100 000 Einwohner in sieben Tagen liegt die
Obergrenze bei zehn Menschen in öffentlichen Raum. Weihnachtsmärkte
sollen - wenn überhaupt - nur dort stattfinden, wo bestimmte
Hygienekonzepte umsetzbar sind. Beispielsweise, wo man mit Gittern
den Einlass von Gästen kontrollieren kann. Der große Weihnachtsmarkt
in der Landeshauptstadt Potsdam ist bereits abgesagt.

BREMEN: In der Stadtgemeinde Bremen waren wegen des hohen
Corona-Inzidenzwertes schon bisher alle Veranstaltungen, bei denen
Alkohol ausgeschenkt wird, auf maximal 10 Teilnehmer beschränkt. Für
Veranstaltungen - etwa im Theater oder Lesungen - ohne
Alkoholausschank lag die Grenze bei 100 Teilnehmern.
Großveranstaltungen wie der Freipark oder Messen wurden unterbrochen.
Die Maßnahmen gelten solange, bis der Inzidenzwert stabil unter 50
liegt. Angesichts der hohen Zahl von Corona-Neuinfektionen gibt es
eine Sperrstunde für die Gastronomie und ein Alkoholverkaufsverbot
von 23.00 bis 6.00 Uhr. In der gleichen Zeit gilt auch ein
Alkoholverkaufsverbot in allen Verkaufsstellen wie Kiosken und
Tankstellen. Der Bremer Weihnachtsmarkt wurde abgesagt, in
Bremerhaven soll er nach Angaben der Stadt stattfinden

HAMBURG: Der sogenannte Winterdom, eine Jahrmarktveranstaltung auf
dem Heiligengeistfeld, wurde abgesagt. Ob Weihnachtsmärkte unter
Einhaltung von Hygieneauflagen im Freien stattfinden dürfen, ist noch
unklar. Senatsvertreter haben schon Zweifel geäußert. Eine
Entscheidung dazu wird am 30. November erwartet. Allgemein sind
Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze im Freien nur noch mit bis zu
100 Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Teilnehmern
zulässig. Erfolgt während der Veranstaltung Alkoholausschank,
reduziert sich die Zahl der erlaubten Teilnehmer jeweils um die
Hälfte. Zu den Fußballspielen des Hamburger SV und des FC St. Pauli
sowie anderen Sportgroßveranstaltungen sind aktuell maximal 1000
Zuschauer zugelassen, da die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz pro
100 000 Einwohner über 35 liegt. Auf bestimmten Straßen und Plätzen,

auf denen sich Menschen drängen, gilt eine Maskenpflicht, etwa zu
bestimmten Zeiten auf der Reeperbahn.

HESSEN: Das Land will Weihnachtsmärkte grundsätzlich ermöglichen, die

Märkte sollen aber entzerrt und die Stände nach Möglichkeit über di
e
Innenstädte verteilt werden. Prinzipiell sind bei öffentlichen
Veranstaltungen höchstens 250 Personen ohne Extragenehmigung und mit
Hygienekonzept zugelassen. Diese Zahl sinkt auf 150 ab 35
Neuinfizierten je 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen. Steigt der
Wert der sogenannten Sieben-Tage-Inzidenz auf 50, wird die Zahl der
Teilnehmer bei öffentlichen Veranstaltungen auf 100 begrenzt.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Weihnachtsmärkte dürfen laut Landesregierung
stattfinden. In Regionen, in denen die Corona-Ampel auf Rot steht,
fallen Herbst- und Weihnachtsmärkte jedoch aus. In Räumen dürfen
maximal 200 Menschen an Veranstaltungen teilnehmen, im Freien 500. In
Ausnahmen können in Räumen auch bis zu 400 und im Freien bis zu 1000
Menschen zugelassen werden. Zu Profi-Sportveranstaltungen dürfen
derzeit wieder mehr Zuschauer kommen. Volksfeste bleiben verboten. Ab
50 Neuinfizierten pro 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen wird die
Teilnehmerzahl an öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen
Räumen und im Freien auf maximal 100 reduziert. Das gilt ebenso für
Sportveranstaltungen.

NIEDERSACHSEN: Zur Planung der Weihnachtsmärkte erwarten die Kommunen
noch ein Rahmenhygienekonzept vom Landeswirtschaftsministerium. Der
Niedersächsische Städte- und Gemeindebund rechnet damit, dass es
deutlich weniger Weihnachtsmärkte geben wird. Für Veranstaltungen mit
stehendem Publikum - also auch Messen, Kongresse oder Jahrmärkte -
gibt es keine generelle Höchstteilnehmerzahl, sie brauchen ein
Hygienekonzept und eine vorherige Zulassung. Für Veranstaltungen mit
sitzendem Publikum gilt eine Obergrenze von 500 Besuchern - bei
steigenden Infektionszahlen sind schärfere Einschränkungen
vorgesehen. Ausnahme sind Sportveranstaltungen, sie bedürfen bei mehr
als 500 Zuschauern aber auch einer vorherigen Zulassung. Bei
Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen oder Synagogen hängt die
Höchstzahl von der Größe der Räumlichkeiten ab.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Weihnachtsmärkte sind erlaubt, wenn sie zum
Beispiel umzäunt sind, so dass man die Besucherströme lenken und
begrenzen kann. Stehtische mit fest zugewiesenen Plätzen zum Beispiel
an Glühweinständen sind erlaubt. Ab 35 Neuinfizierten pro 100 000
Einwohner binnen sieben Tagen sind Veranstaltungen und Versammlungen
mit mehr als 1000 Personen verboten. Steigt der Wert über 50, sind im
Außenbereich wie in geschlossenen Räumen maximal 100 Personen
zulässig - die zuständigen Behörden können Ausnahmen erlauben.

RHEINLAND-PFALZ: Weihnachtsmärkte sollen möglichst über größere R
äume
in den Städten verteilt werden. Angedacht sind auch Weihnachtsdörfer
mit Kontakterfassung und begrenzter Personenzahl. In Innenräumen
dürfen sich allgemein bei Veranstaltungen, darunter Messen oder
Märkte, bis zu 250 Menschen versammeln. Im Freien sind
Veranstaltungen mit bis zu 500 Menschen möglich, wenn der Abstand
gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden.

SAARLAND: Zur Veranstaltung von Weihnachtsmärkten gibt es noch keine
konkreten Verordnungen. Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit
bis zu 500 Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu
250. Beim Kurs-, Trainings- oder allgemeinen Sportbetrieb sind
Zuschauer nicht mehr zugelassen.

SACHSEN: Wegen der unterschiedlichen Entwicklung im Land soll es
keine einheitliche Corona-Regelung für Weihnachtsmärkte geben.
Grundsätzlich können die Märkte bei Genehmigung entsprechender
Hygienekonzepte aber bis zum 6. Januar 2021 öffnen. Ab 20
Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner binnen einer Woche sind
Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Leuten untersagt. Sachsen setzt
zur Eindämmung der Pandemie auf ein Zweistufen-System: Wird der
Inzidenz-Wert von 35 beziehungsweise 50 Infektionen pro
100 000 Einwohnern überschritten, greifen strengere Beschränkungen.
Bei Feiern im öffentlichen und privaten Raum sind bei einem Wert von
35 maximal 25 Teilnehmer erlaubt, bei Veranstaltungen unter freiem
Himmel maximal 250 Personen und in Räumen 150. Ausnahmen sind
möglich, wenn ein mit dem Gesundheitsamt abgestimmtes und genehmigtes
Hygienekonzept vorliegt. Gaststätten müssen dann zwischen 23.00 und
5.00 Uhr geschlossen bleiben. Ab 50 Neuinfektionen pro 100 000
Einwohner innerhalb einer Woche müssen Gaststätten um 22.00 Uhr
schließen. Veranstaltungen dürfen dann nur noch mit maximal 100
Teilnehmern stattfinden, Ausnahmen kann das Gesundheitsamt aber
zulassen.

SACHSEN-ANHALT: Aus aktueller Sicht könnten Weihnachtsmärkte mit
Hygienekonzept stattfinden. Bei professionell organisierten
Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder
Parteiversammlungen sind unter freiem Himmel bis zu 1000 Menschen
erlaubt. In geschlossenen Räumen ist die Teilnehmerzahl auf 500
begrenzt. Profisport- und Kulturveranstaltungen könnten nach
besonderer Genehmigung durch Gesundheitsamt und
Gesundheitsministerium mit deutlich mehr Teilnehmern möglich sein.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Es ist unklar, ob Weihnachtsmärkte stattfinden
können. Der traditionelle Weihnachtsmarkt in Lübeck wurde bereits
abgesagt. Für stattfindende Weihnachtsmärkte ist ein Hygienekonzept
nötig. Ordner müssen zudem dafür sorgen, dass die Abstände
eingehalten werden und Besucher müssen Kontaktdaten angeben. Maximal
sind im Freien 1500 Personen erlaubt. Mit Genehmigung des
Gesundheitsamtes darf eine begrenzte Menge Alkohol pro Teilnehmer
ausgeschenkt werden. Veranstaltungen im Freien sind für bis zu 1500
Teilnehmende erlaubt, in geschlossenen Räumen für bis zu 750. Ab 35
Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner sind bei Veranstaltungen nur
noch 500 Teilnehmer draußen und 250 drinnen erlaubt. Steigt der
Inzidenzwert auf 50, sinkt die Zahl auf jeweils 100. In den nächsten
drei Wochen sollen Veranstaltungen unabhängig von der Zahl der
Neuinfektionen mit maximal 100 Personen stattfinden dürfen, wie
Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) am Dienstag ankündigte. Die
verschärften Regeln sollen am Wochenende in Kraft treten.

THÜRINGEN: Weihnachtsmärkte sollen unter bestimmten Auflagen möglich

sein. Nach einer vom Gesundheitsministerium ausgearbeiteten Regelung
soll auch Glühwein ausgeschenkt werden können. Starken Alkohol sowie
Glühwein mit Schuss soll es aber nicht geben. Der Weihnachtsmarkt in
Erfurt wurde abgesagt. Bei öffentlichen Veranstaltungen in
geschlossenen Räumen müssen die Kontaktdaten der Teilnehmer erfasst
werden. Veranstaltungen wie Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder
Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern oder Festivals sind
mit Zustimmung der jeweiligen Gesundheitsbehörde möglich. Die
Landkreise und kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen
Allgemeinverfügungen erlassen.


3) Private Feiern


BADEN-WÜRTTEMBERG: Private Feiern und Feste sind nur mit bis zu zehn
Menschen erlaubt. Mehr dürfen nur dann zusammenkommen, wenn alle von
ihnen aus maximal zwei Haushalten kommen oder miteinander verwandt
sind - also Geschwister und deren Kinder, Ehegatten und Partner.

BAYERN: Hochzeits- und andere Feiern, aber auch Vereinssitzungen
dürfen stattfinden mit bis zu 100 Personen in Innenräumen oder bis zu
200 Personen im Freien. Aber wenn der Inzidenzwert von 35 in einer
Kommune überschritten wird, gilt: In öffentlichen oder angemieteten
Räumen dürfen sich dann maximal noch 50 Personen aufhalten, in
privaten Räumen wird dringlich empfohlen, keine Feierlichkeiten mit
mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen. Nur noch 25 Menschen in
öffentlichen oder angemieteten Räumen dürfen feiern, wenn es regional

mehr als 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen
gibt. In der Gastronomie gelten unterschiedliche Sperrzeiten bei
höheren Corona-Zahlen: Entweder ab 23.00 Uhr (ab Warnwert 35), 22.00
Uhr (ab 50) oder um 21.00 Uhr (ab 100). Ab dem 2. November dürfen
sich dann nur noch höchstens zehn Personen aus maximal zwei
Haushalten treffen. In Bayern gilt die Regelung nicht nur wie von
Bund und Ländern beschlossen im öffentlichen Raum, sondern auch
explizit für private Räume.

BERLIN: An privaten Feiern in geschlossenen Räumen dürfen nur noch
Angehörige eines Haushalts plus maximal fünf andere Menschen
teilnehmen. Draußen dürfen sich nur noch 25 Menschen treffen. Nachts
dürfen sich im öffentlichen Raum im Freien von 23.00 bis 6.00 Uhr nur
noch maximal fünf Personen oder Angehörige von zwei Haushalten
versammeln.

BRANDENBURG: Private Feiern in Wohnungen oder im Garten sind
grundsätzlich nur mit bis zu 75 Menschen erlaubt, in Gaststätten oder
Gemeindesälen bestimmt die Raumgröße bei Einhaltung des
Mindestabstands von 1,50 Meter die Teilnehmerzahl. Bei mehr als 35
neuen Infektionen pro 100 000 Einwohner in sieben Tagen in einem
Kreis oder einer kreisfreien Stadt dürfen nur noch bis zu 25 in
öffentlichen Räumen und 15 Menschen zuhause privat feiern. Ab einem
Wert von 50 liegen die Obergrenzen bei zehn Menschen in öffentlichen
und zehn Personen aus bis zu zwei Haushalten in Privaträumen.

BREMEN: Die Stadt Bremen gilt als Corona-Risikogebiet. Dort dürfen zu
privaten Treffen und Feiern höchstens zehn Menschen zusammenkommen.
Der Senat empfiehlt dringend, dass nur Personen aus maximal zwei
Haushalten an Feiern teilnehmen. Außerhalb der eigenen Wohnung dürfen
sich maximal fünf Personen treffen, ausgenommen sind Zusammenkünfte
von Personen aus zwei Haushalten. Der Senat will bei dieser Regelung
bleiben, die von den Beschlüssen von Bund und Ländern abweicht.

HAMBURG: Für Feiern oder Zusammenkünfte im privaten oder öffentlichen

Raum verschärft der Senat seit Montag die Regeln: Es dürfen sich nur
noch zehn Personen aus zwei Hausständen treffen. Die Begrenzung auf
zwei Hausstände gilt nicht für familiäre Beziehungen jeder Art, also

auch nicht für Patchwork-Familien.

HESSEN: Allgemein gilt: Private Feiern außerhalb der eigenen Wohnung
sind auf höchstens 50 Personen begrenzt, in privaten Räumen werden
maximal 25 Teilnehmer empfohlen. Ab einem Wert von 35 Neuinfizierten
je 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen sind private Feiern in
angemieteten Räumen auf höchstens 25 Personen begrenzt. Steigt die
Neuinfektionszahl auf 50, liegt die maximale Teilnehmerzahl für
Privatfeiern im öffentlichen Raum bei zehn Personen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Bei Familienfeiern sind höchstens 50 Personen
zulässig, bei Hochzeiten, Jugendweihen oder religiösen Festen auch
75, ebenso bei Trauungen und Beisetzungen. Bei mehr als 50
Corona-Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
dürfen nur noch maximal zehn Personen aus höchstens zwei Hausständen

an Familienfeiern teilnehmen.

NIEDERSACHSEN: Bei Treffen im Privaten sind drinnen 25 Teilnehmer und
draußen 50 erlaubt. Die Obergrenze für Treffen in der Gastronomie
liegt bei 100 Gästen. Steigt die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000
Einwohner binnen einer Woche über 35, gelten andere Obergrenzen:
höchstens 15 Teilnehmer im Privaten und 25 Teilnehmer in
Öffentlichkeit und der Gastronomie. Bei einem Wert von mehr als 50
dürfen sich nur noch höchstens zehn Personen aus zwei Haushalten oder
zehn Angehörige treffen. Generell gilt das Abstandsgebot von 1,5
Metern - außer für Gruppen von maximal zehn Personen, Mitglieder
zweier Haushalte oder Angehörige.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Private Feiern außer Haus sind nur bei einem
herausragenden Anlass (Hochzeit, Taufe, Geburtstag) und nur mit
höchstens 50 Teilnehmern zulässig. Steigt die Neuinfektionszahl über

35, sind nur noch 25 Feiernde erlaubt, bei einem Infektionswert von
50 dürfen nur noch zehn Personen teilnehmen.

RHEINLAND-PFALZ: Familienfeste oder Hochzeiten sind unter anderem
dann möglich, wenn der Personenkreis vorher festgelegt wird und
höchstens 75 Gäste kommen. Wenn nun die Alarmstufe Rot des Warn- und
Alarmplanes des Landes mit mehr als 50 Neuinfektionen auf 100 000
Menschen in einer Woche erreicht wird, soll die Zahl der Teilnehmer
bei privaten Feiern im öffentlichen Raum auf zehn oder zwei
Hausstände begrenzt werden. Es gibt dann auch eine dringende
Empfehlung, die Teilnehmerzahl bei Feiern im Privatbereich auf
höchstens 10 zu begrenzen.

SAARLAND: Bei privaten Festen in Gaststätten oder angemieteten Räumen
sind maximal 25 Feiernde erlaubt, sobald die Neuinfektionszahl 35
übersteigt. Wird die nächste Warnstufe erreicht - 50 und mehr
Neuinfizierte je 100 000 Menschen in einer Woche -, sind höchstens
noch 10 Menschen bei Privatfeiern im öffentlichen Raum zulässig.

SACHSEN: In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen sich
bis zu 100 Menschen bei Familienfeiern treffen. Wird der
Inzidenz-Wert von 35 beziehungsweise 50 Infektionen pro 100 000
Einwohnern überschritten, greifen strengere Beschränkungen. Bei
Feiern im öffentlichen und privaten Raum sind bei einem Wert von 35
maximal 25 Teilnehmer erlaubt, bei Veranstaltungen unter freiem
Himmel maximal 250 Personen und in Räumen 150. Ab 50 Neuinfektionen
pro 100 000 Einwohner in einer Woche sind bei privaten Feiern nur
noch bis zu 10 Personen erlaubt.

SACHSEN-ANHALT: Zu privaten Feiern dürfen bis zu 50 Menschen kommen.
Professionell organisierte Feste wie Hochzeiten, Trauerfeiern oder
Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder
Parteiversammlungen in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 500
Personen stattfinden.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im
privaten Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen
versammeln. Ab 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner sind bei
privaten Feiern nur noch 25 Teilnehmer im öffentlichen Raum und zu
Hause 15 erlaubt. Steigt der Inzidenzwert auf 50, sinkt die Zahl auf
jeweils 10. Für die nächsten drei Wochen kündigte Ministerpräsident

Daniel Günther (CDU) am Dienstag jedoch harte Kontaktbeschränkungen
an. Demnach sollen sich in dem Zeitraum unabhängig von der Zahl der
Neuinfektionen in allen Bereichen maximal zehn Personen treffen
dürfen. Die verschärften Regeln sollen am Wochenende in Kraft treten.


THÜRINGEN: Familienfeiern mit mehr als 50 Teilnehmern müssen dem
jeweiligen Gesundheitsamt gemeldet werden. Im Freien müssen
Familienfeiern ab 100 Teilnehmern bei den Behörden angezeigt werden.


4) Maskenpflicht und Regeln an Schulen


BADEN-WÜRTTEMBERG: An weiterführenden Schulen gilt Maskenpflicht auch
im Unterricht. Während der Pause darf die Maske im Freien abgenommen
werden, wenn der Abstand zu anderen mindestens 1,5 Meter beträgt.

BAYERN: Es gibt mehrstufige Pläne für Schulen, wie es abhängig vom
lokalen Pandemie-Verlauf weitergeht. Die generelle Maskenpflicht für
alle Schüler weiterführender Schulen und Lehrer im Unterricht ist
aufgehoben. Beim Überschreiten des 35er-Werts gilt die Pflicht
künftig automatisch auch im Schulunterricht ab der fünften Klasse,
beziehungsweise bei Überschreiten des 50er-Werts kann sie auch an
Grundschulen verhängt werden. Allerdings setzt zum Beispiel die Stadt
München trotz höherer Werte diese Maskenpflicht nicht um, weil es
bisher keinen größeren Ausbruch in einer Grundschule gegeben hat.

BERLIN: Seit dem Ende der Herbstferien gilt eine Maskenpflicht für
Schüler der Oberstufe und Berufsschüler auch im Unterricht. Seit dem
Ende der Sommerferien gilt diese bereits für alle Lehrkräfte und
Schüler in den Schulgebäuden auf Fluren, in der Toilette, in
Aufenthalts- und Begegnungsräumen.

BRANDENBURG: In Schulen und Horten gilt eine Maskenpflicht für
Schüler und Lehrer auf Fluren, in Gängen, Treppenhäusern und beim
Anstehen vor Mensen, nicht aber in Klassenräumen und Schulhöfen.
Abstandsregeln gelten nicht für Schüler, sie sollen aber so sitzen,
dass enge Kontakte minimiert werden.

BREMEN: Weil Bremen den kritischen Wert von 50 Infektionen auf
100 000 Einwohner in sieben Tagen bei weitem überschreitet, gibt es
seit dem Ende der Herbstferien einige Verschärfungen: Die
Maskenpflicht gilt in der Oberstufe und in Berufsschulen in allen
Räumen, an der Mittelstufe nur außerhalb der Klassenräume. Die
klassenübergreifenden Gruppen etwa für Pausen und Ganztagsbetreuung
werden von 120 Schülerinnen und Schülern auf 60 Kinder verkleinert.

HAMBURG: Berufsschüler und Oberstufenschüler von allgemeinbildenden
Schulen müssen auch im Unterricht einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Alle Klassenräume werden alle 20 Minuten für wenige Minuten gelüftet.

Bereits seit Beginn des Schuljahres gilt eine Maskenpflicht bereits
für das jeweilige Schulgelände. Ausgenommen sind Grundschulen.

HESSEN: Schüler und Lehrer müssen auf dem Schulgelände eine
Alltagsmaske tragen, aber nicht während des Unterrichts. Kommunen
können aber bei einem lokalen Anstieg der Infektionszahlen eine
Maskenpflicht auch im Unterricht anordnen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Schüler und Lehrer müssen auf dem
Schulgelände eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, wenn der
vorgeschriebene Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann. Die
Maskenpflicht gilt ab Klasse fünf. In den Klassenräumen selbst muss
kein Mundschutz getragen werden. Das kann sich auf Anweisung der
zuständigen Gesundheitsämter regional ändern, sobald mehr als 50
Corona-Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
registriert werden.

NIEDERSACHSEN: Im Unterricht müssen Schüler keine Masken tragen. Mit
dem Ende der Herbstferien empfiehlt das Kultusministerium seit dieser
Woche das Maskentragen auch im Unterricht ab der fünften Klasse, wenn
die Schule in einem Corona-Hotspot mit mehr als 50 Neuinfektionen pro
100 000 Einwohner in einer Woche liegt. Maskenpflicht kann außerhalb
des Unterrichts bestehen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu
anderen nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel in Fluren und
Treppenhäusern.

NORDRHEIN-WESTFALEN: An den Schulen gilt seit vergangenem Montag
wieder eine Maskenpflicht auch während des Unterrichts - Ausnahmen
gibt es lediglich für Grundschüler. Außerdem soll in den
Klassenräumen alle 20 Minuten ordentlich gelüftet werden.

RHEINLAND-PFALZ: Schüler müssen außerhalb des Klassenzimmers eine
Alltagsmaske tragen. Kommunen können bei steigenden Infektionszahlen
aber auch eine Maskenpflicht während des Schulunterrichts anordnen.

SAARLAND: Das Hygienekonzept in den Schulen sieht vor, dass die
Schüler während des Unterrichts und in Pausen unter freiem Himmel
keine Alltagsmasken tragen müssen, im Schulgebäude aber prinzipiell
schon.

SACHSEN: In Schulgebäuden muss in Regionen ab dem Wert von 35
Corona-Infektionen pro 100 000 Einwohner binnen einer Woche eine
Maske getragen werden, nicht aber im Unterricht.

SACHSEN-ANHALT: Aktuell können die Schulleitungen festlegen, ob und
wo ein Mund-Nasen-Schutz auf dem Schulgelände getragen werden muss.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Es gilt eine Maskenpflicht auf dem Schulgelände.
Zudem muss im Unterricht seit den Herbstferien ab der 5. Klasse eine
Maske getragen werden. Diese Regelung war bislang bis zum 1. November
befristet. Am Dienstag kündigte Ministerpräsident Daniel Günther
(CDU) jedoch eine Verlängerung um drei Wochen an. Zudem soll die
Maskenpflicht auch auf Grundschulen ausgeweitet werden - allerdings
nur in Regionen, in denen der Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen pro
100 000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen überschritten
wurde. Die Neuregelungen sollen zum Wochenende in Kraft treten.

THÜRINGEN: Schüler und Lehrer müssen im Unterricht keine Masken
tragen. Mund-Nasen-Bedeckungen sind aber in Situationen Pflicht, in
denen viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen.


5) Innerdeutsche Reisen und Beherbergungsregelungen


BADEN-WÜRTTEMBERG: Es gibt keine Einreiseverbote oder
Quarantänepflicht für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten. Das
Beherbergungsverbot gilt nicht mehr.

BAYERN: Das umstrittene Beherbergungsverbot für Reisende aus
Corona-Hotspots gilt in Bayern nicht mehr.

BERLIN: Für die Einreise gibt es keine Beschränkungen. Der Senat hat
bisher kein Beherbergungsverbot beschlossen.

BRANDENBURG: Touristen aus innerdeutschen Risikogebieten können
wieder nach Brandenburg reisen. Das Beherbergungsverbot wurde
aufgehoben.

BREMEN: In Bremen gab es bislang kein Einreiseverbot und keine
Quarantänepflicht oder ein Beherbergungsverbot für Reisende aus
innerdeutschen Risikogebieten.

HAMBURG: Es gibt kein Einreiseverbot für Menschen aus inländischen
Risikogebieten. Übernachtungsgäste müssen schriftlich bestätigen,
dass sie sich in den vorangegangenen 14 Tagen nicht in einem solchen
aufgehalten haben. Falls doch, können sie mit einem negativen
Testergebnis übernachten, das nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Die Beschränkung gilt für touristische Reisen, nicht für solche aus
geschäftlichen Gründen oder zur Regelung privater Angelegenheiten.

HESSEN: Das seit Sommer geltende Beherbergungsverbot für Reisende aus
innerdeutschen Risikogebieten hat Hessen abgeschafft.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Für Touristen aus inländischen
Corona-Risikogebieten, die in Mecklenburg-Vorpommern Übernachtungen
gebucht haben, gelten nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
(OVG) in Greifswald keine Beschränkungen mehr. Tagesgäste aus
Risikogebieten sind von dem Urteil nicht betroffen und dürfen somit
nicht einreisen.

NIEDERSACHSEN: Die Einreise innerhalb Deutschlands ist nicht
beschränkt. Das Beherbergungsverbot für Reisende aus deutschen
Corona-Hotspots wurde vom niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in
einem Eilverfahren für rechtswidrig erklärt und ausgesetzt. Trotz des
ab 2. November geltenden Verbots touristischer Übernachtungen sollen
Urlauber, die bereits vorher angereist sind, ihren Aufenthalt in
Niedersachsen nicht abbrechen müssen, wie Ministerpräsident Stephan
Weil (SPD) sagte.

NORDRHEIN-WESTFALEN: In NRW gibt es keine Beschränkungen und vorerst
kein Beherbergungsverbot für Urlauber aus nationalen Risikogebieten.

RHEINLAND-PFALZ: In Rheinland-Pfalz war ursprünglich geplant, dass
zum 13. Oktober ein Beherbergungsverbot kommt, doch das wurde dann
gestoppt. Insofern gibt es derzeit keine Einschränkungen.

SAARLAND: Das Saarland hat das Beherbergungsverbot für Reisende aus
innerdeutschen Corona-Risikogebieten gekippt.

SACHSEN: Es gibt keine Beschränkungen mehr für Reisende aus
innerdeutschen Risikogebieten.

SACHSEN-ANHALT: Die Einreise ist erlaubt. Ein Beherbergungsverbot
wurde gerichtlich aufgehoben.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Das Oberverwaltungsgericht hat das
Beherbergungsverbot für Touristen aus Corona-Hotspots gekippt. Es
erklärte die Regelung in einem Eilverfahren für außer Vollzug
gesetzt, bis eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen ist.

THÜRINGEN: Es gibt keine Einreisebeschränkungen oder ein
Beherbergungsverbot für Menschen aus deutschen Risikogebieten.


6) Demonstrationen


BADEN-WÜRTTEMBERG: Versammlungen sind erlaubt - allerdings mit
Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes, zum Beispiel zu
Abständen oder Höchstteilnehmerzahlen.

BAYERN: Über Demonstrationen soll im konkreten Einzelfall entschieden
werden. Versammlungsorte müssen genügend Platz für den Mindestabstand

bieten. Bei größeren Versammlungen ab 200 Personen unter freiem
Himmel gilt in Bayern regelmäßig eine Maskenpflicht. Trotz des am 2.
November in Kraft tretenden Veranstaltungsverbots dürfen
Demonstrationen weiter stattfinden.

BERLIN: Für Demonstrationen gilt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl.
Bei Kundgebungen mit mehr als 100 Teilnehmern müssen diese Masken
tragen. Die Pflicht soll auch bei einer geringeren Teilnehmerzahl
gelten, wenn bei der Demonstration skandiert oder gesungen wird.

BRANDENBURG: Demonstrationen im Freien sind ohne Begrenzung der
Teilnehmerzahl möglich, aber der Mindestabstand muss eingehalten und
der Zutritt gesteuert werden.

BREMEN: Versammlungen müssen angezeigt werden und können zum
Infektionsschutz behördlich verboten, beschränkt oder mit Auflagen
versehen werden.

HAMBURG: Versammlungen mit mehr als 1000 Teilnehmern sind
grundsätzlich untersagt. Es können aber Ausnahmegenehmigungen für
größere Versammlungen erteilt werden.

HESSEN: Demonstrationen sind unter Auflagen erlaubt.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Demonstrationen im Freien sind mit bis zu 500
Teilnehmern erlaubt, in Ausnahmefällen nach besonderer Genehmigung
auch mit bis zu 1000 Teilnehmern.

NIEDERSACHSEN: Demonstrationen unter freiem Himmel können ohne
Ausnahmegenehmigung stattfinden.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt - bei
Einhaltung der Abstandsregeln und einer Höchstzahl an Teilnehmern,
gerechnet auf die Gesamtfläche.

RHEINLAND-PFALZ: Demonstrationen im Freien sind unter Auflagen
möglich.

SAARLAND: Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes unter
freiem Himmel sind unter Auflagen erlaubt.

SACHSEN: Kundgebungen sind nicht auf eine bestimmte Anzahl von
Teilnehmern begrenzt.

SACHSEN-ANHALT: Demonstrationen sind möglich, wenn die
Versammlungsbehörde sie zusammen mit dem Gesundheitsamt erlaubt. Eine
pauschale Höchstgrenze für Teilnehmer gibt es nicht.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Versammlungen und Demonstrationen sind mit bis zu
500 Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 in geschlossenen Räumen
möglich.

THÜRINGEN: Demonstrationen ohne Beschränkungen der Teilnehmerzahl
sind möglich.