BGH fragt im Streit um verdeckte Zigaretten-Schockbilder den EuGH

Karlsruhe (dpa/lby) - Der Streit zwischen einer
Nichtraucher-Initiative und Supermärkten um Schockbilder auf
Zigarettenpackungen in Verkaufsautomaten geht zum Europäischen
Gerichtshof (EuGH). Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte das Verfahren
am Donnerstag aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Auslegung der
Tabakrichtlinie zur Vorabentscheidung vor.

Zigarettenpackungen zeigen neben einem Warnhinweis auch abschreckende
Bilder etwa einer schwarzen Lunge, eines Raucherbeins oder von
Krebsgeschwüren. Die Frage ist, wann diese Bilder zu sehen sein
müssen, wenn die Zigarettenschachteln erst nach Anforderung aus einem
Automaten auf das Kassenband eines Supermarkts fallen. Reicht es,
wenn der Kunde die Fotos sieht, wenn er die Packung bezahlt, oder
muss ein Schockbild schon am Automaten zu sehen sein? An den
Auswahltasten sind in der Regel Abbildungen zu sehen, die der
Markenaufmachung entsprechen.

Nach der deutschen Verordnung dürfen die Warnhinweise «zum Zeitpunkt
des Inverkehrbringens, einschließlich des Anbietens zum Verkauf»
nicht verdeckt werden. In der EU-Richtlinie steht, dass die Aufdrucke
nicht durch Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale,
Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt werden
dürfen.

Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht war die Initiative Pro
Rauchfrei mit ihrer Klage gegen zwei Münchner Edeka-Märkte
unterlegen. Das OLG München sah keinen Verstoß gegen das
Verdeckungsverbot der Warnhinweise, weil die gesamten Verpackungen
verdeckt würden. Nach Ansicht der Richter werden die
Zigarettenschachteln noch nicht in den Verkehr gebracht, wenn sie im
Verkaufsautomaten vorrätig gehalten werden. (Az. I ZR 176/19)