Keine Corona-Sperrstunden mehr für Bayerns Biergärten und Restaurants

Zum vierten Mal hat ein Gericht eine Corona-Beschränkung in Bayern
gekippt. Die Regierung zeigt sich kooperativ und setzt umgehend in
der Gastronomie die Öffnungszeiten von vor der Krise wieder in Kraft.

München (dpa/lby) - Die Öffnungszeiten von Bayerns Biergärten und
Restaurants unterliegen ab sofort keinen Vorgaben der Staatsregierung
zur Eindämmung der Corona-Krise mehr. «Es gibt jetzt keine
spezifischen Vorgaben für die Öffnungszeiten mit Blick auf die
Corona-Pandemie. Das gilt ab sofort», sagte ein Sprecher des
Gesundheitsministeriums am Freitag der Deutschen Presse-Agentur in
München. Faktisch gelten damit wieder die gleichen Vorgaben für die
Öffnungszeiten wie vor Beginn der Krise.

Das Gesundheitsministerium in München reagierte damit am Freitag auf
eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Die
Richter hatten die derzeit noch geltende vorgezogene Sperrstunde ab
22.00 Uhr für Bayerns Gastronomie wegen der Corona-Pandemie vorläufig
außer Vollzug gesetzt und damit faktisch dauerhaft gekippt.

Sie bewerteten die nur eingeschränkt gestattete Abgabe von Speisen
und Getränken sowohl in den Innenräumen von Gaststätten als auch auf

Freischankflächen von 6 bis 22 Uhr «als nicht rechtskonform». Ein
Gastwirt aus Unterfranken hatte die zeitliche Beschränkung der
Bewirtung im Rahmen eines Normenkontroll-Eilverfahrens angefochten.
Erst am Dienstag hatte sich das bayerische Kabinett dafür
entschieden, die Sperrstunde ab diesem Montag auf 23.00 Uhr zu
verlängern.

Für die Staatsregierung ist es nicht die erste juristische Schlappe
im Zuge der Corona-Beschränkungen. Nach der 800-Quadratmeter-Regel
für den Einzelhandel, der 20-Uhr-Sperrstunde für die Außengastronomie

und dem Wellness-Verbot für Hotels ist es die vierte Regelung, die
einer gerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten hat. «Die
Rechtsetzung der Staatsregierung ist qualitativ miserabel - eine
echte Blamage», sagte FDP-Landtagsfraktionschef Martin Hagen.

Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass die Öffnung von
Gastronomiebetrieben seit dem 29. Mai 2020 bislang nicht zu einem
nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen mit dem Corona-Virus
geführt habe. Daher erweise sich die zeitliche Betriebsbeschränkung
als unverhältnismäßig. Ein Gastwirt aus Unterfranken hatte die
zeitliche Beschränkung der Bewirtung im Rahmen eines
Normenkontroll-Eilverfahrens angefochten.

Das Gericht akzeptierte auch nicht die Befürchtung der
Staatsregierung, es könne alkoholbedingt zur Missachtung von
Abstands- und Hygieneregeln und deshalb zu mehr Infektionen kommen.
Dies hätte auch durch das Verbot des Ausschanks alkoholischer
Getränke ab einer bestimmten Uhrzeit und ohne generelle Sperrstunde
geregelt werden können, urteilten die Richter. Auch das Bedürfnis,
die Auswirkungen der Öffnung der Gastronomie auf das
Infektionsgeschehen zu beobachten, rechtfertige angesichts der
weitgehenden Lockerungen im öffentlichen Leben die Beschränkung
nicht.

Derweil betonten die Richter, dass ihre Entscheidung nicht die weiter
bestehende Schließung von Bars, Clubs, Diskotheken, Bordellen und
sonstigen Vergnügungsstätten durch die Entscheidung berühre. Auch die

anderweitig vorgegebenen Sperrzeiten, etwa zum Schutz der
Nachbarschaft oder nach der Bayerischen Biergartenverordnung, seien
weiterhin zu beachten.

«Wir begrüßen den Beschluss. Die niedrigen Infektionszahlen erlauben

diesen Schritt, denn die Hygienekonzepte funktionieren», sagte der
Geschäftsführer des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes
Dehoga, Thomas Geppert. Das Virus mache keinen Unterschied zu welcher
Uhrzeit ein Betrieb stattfinde. «Aufgrund der weiter äußert prekäre
n
Situation der Betriebe ist jegliche Lockerung, existenziell wichtig.
Wenn wegen des Abstandsgebots schon nicht mehr Gäste möglich sind,
dann können wir sie jetzt wenigsten länger bewirten.»