Gericht kippt Corona-Sperrstunde für Biergärten und Restaurants

Die Öffnungszeiten von Bayerns Biergärten haben nicht nur in der
Koalition für viel Streit gesorgt. Nach dem Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs ist das aber wohl ohnehin nur noch Makulatur.

München (dpa/lby) - Erneute juristische Schlappe für die
Staatsregierung: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die
derzeit noch geltende vorgezogene Sperrstunde ab 22.00 Uhr für
Bayerns Gastronomie wegen der Corona-Pandemie gekippt. Die Richter
bewerteten die nur eingeschränkt gestattete Abgabe von Speisen und
Getränken sowohl in den Innenräumen von Gaststätten als auch auf
Freischankflächen nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr «als nicht
rechtskonform», wie das Gericht am Freitag in München mitteilte.

Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass die Öffnung von
Gastronomiebetrieben seit dem 29. Mai 2020 bislang nicht zu einem
nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen mit dem Corona-Virus
geführt habe. Daher erweise sich die zeitliche Betriebsbeschränkung
als unverhältnismäßig. Ein Gastwirt aus Unterfranken hatte die
zeitliche Beschränkung der Bewirtung im Rahmen eines
Normenkontroll-Eilverfahrens angefochten.

Das Gericht akzeptierte auch nicht die Befürchtung der
Staatsregierung, es könne alkoholbedingt zur Missachtung von
Abstands- und Hygieneregeln und deshalb zu mehr Infektionen kommen.
Dies hätte auch durch das Verbot des Ausschanks alkoholischer
Getränke ab einer bestimmten Uhrzeit und ohne generelle Sperrstunde
geregelt werden können, urteilten die Richter. Auch das Bedürfnis,
die Auswirkungen der Öffnung der Gastronomie auf das
Infektionsgeschehen zu beobachten, rechtfertige angesichts der
weitgehenden Lockerungen im öffentlichen Leben die Beschränkung
nicht.

Erst am Dienstag hatte sich das bayerische Kabinett dafür
entschieden, die Sperrstunde ab diesem Montag auf 23.00 Uhr zu
verlängern. Ob sich an dem Plan nun durch den Gerichtsentscheid etwas
ändern wird, bleibt abzuwarten. Das Gesundheitsministerium erklärte
am Freitagnachmittag auf Anfrage, derzeit werde noch geprüft, wie die
Regierung mit der Entscheidung umgehen werde.

Derweil betonten die Richter, dass ihre Entscheidung nicht die weiter
bestehende Schließung von Bars, Clubs, Diskotheken, Bordellen und
sonstigen Vergnügungsstätten durch die Entscheidung berühre. Auch die

anderweitig vorgegebenen Sperrzeiten, etwa zum Schutz der
Nachbarschaft oder nach der Bayerischen Biergartenverordnung, seien
weiterhin zu beachten.