«Tantra-Massage» keine Prostitution - Salon-Schließung rechtswidrig

Essen (dpa/lnw) - Ganzheitliche Tantra-Massagen, die auch den
Intimbereich der Kunden umfassen, sind nach einer
Gerichtsentscheidung nicht als Prostitution anzusehen. Die Schließung
von zwei sogenannten Tantra-Massage-Salons in Essen unter Hinweis auf
die Corona-Schutzverordnung sei deshalb rechtswidrig, entschied das
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Eilverfahren (Az.: 20 L 589/20).

Die Stadt hatte die Salons geschlossen, als mit der
NRW-Corona-Verordnung unter anderem Bordelle wegen Ansteckungsgefahr
den Betrieb einstellen mussten. Die Tantra-Massage werde unbekleidet
durchgeführt und diene auch der sexuellen Stimulation, hatte die
Stadt argumentiert. Deshalb seien die Salons als
«Prostitutionsstätten» anzusehen. Die Betreiber sahen ihre Angebote
dagegen eher als «Wellness-Massagebetrieb» und keinesfalls als
bordellartig.

Das Gericht folgte dieser Einschätzung. Die Betriebsabläufe seien mit
Bordellen nicht vergleichbar. Im Zuge der Auflagenlockerung dürften
allgemeine Massagesalons unter Hygieneauflagen wieder öffnen. Die
Stadt habe nicht dargelegt, dass bei der Tantra-Massage das
Ansteckungsrisiko deutlich höher sei als bei diesen zulässigen
Wellness-Massageangeboten, so das Gericht.

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