Besuche und Aktivitäten an Ostern: Was erlaubt und was verboten ist
In ganz Sachsen-Anhalt bereiten sich die Menschen auf ein
eingeschränktes Osterfest vor. Picknicks im Park fallen aus, große
Feiern sind verboten. Die Bürger fragen sich: Was dürfen sie und was
nicht?
Magdeburg (dpa/sa) - Keine Grillpartys, kein Picknick,
kein Mannschaftssport: Viele Corona-Regeln sind mittlerweile
im Bewusstsein der allermeisten Menschen angekommen. Mit der
nahenden Osterzeit stellt sich für viele jedoch die Frage, wie es mit
Besuchen bei Familie und Freunden aussieht. Was erlaubt ist und was
nicht:
OSTERHASE UND FAMILIENBESUCHE:
Eine gute Nachricht: Der Osterhase darf kommen. Das hat das
Sozialministerium extra in einem humoristischen Tweet
mitgeteilt. Denn der Osterhase arbeitet alleine, hat keinen Kontakt
mit anderen und achtet «äußerst scheu» auf einen Mindestabstand.
Aber
Familienangehörige sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner
dürfen ebenfalls kommen, auch wenn sie aus anderen Bundesländern
einreisen. Das Sozialministerium weist aber darauf hin, dass es in
anderen Bundesländern unter Umständen andere Regeln für «Ausreise
n»
gibt.
SPAZIERGÄNGE UND AUSFLÜGE:
Prinzipiell ist das zu zweit und im Kreis der Familie beziehungsweise
den Mitbewohnern möglich. Natürlich soll der Mindestabstand zu
anderen Spaziergängerinnen und Spaziergängern gewahrt bleiben. Der
Spaziergang sollte aber im Wohnumfeld stattfinden. Denn das Verbot
von touristischen Reisen gilt auch für Freizeitreisen mit der
Familie. Das gilt auch für Motorradfahrer, die einen Ausflug machen
wollen.
Eine kleine Ausnahme gibt es jedoch. «Die 3.
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung differenziert zwischen Personen, die
in Sachsen-Anhalt leben und Personen, die nicht in Sachsen-Anhalt
leben», teilt das Sozialministerium mit. Wenn die Familie also
aus einem anderen Bundesland einreist, könnte es bei Ausflügen zu
Problemen kommen. Einreisen aus touristischen Gründen sind mit
Bußgeldern belegt. Die Polizei will das etwa im Harz verstärkt
kontrollieren. Der Fokus liegt auf Ausflüglern aus Niedersachsen.
EIERSUCHE IM PARK:
Eine Ostereiersuche im Park ist zwar nicht explizit verboten, aber es
wird davon abgeraten. Im Eifer des Geschehens könne es passieren,
dass Abstandsgebote nicht eingehalten werden. Wer im Park ist, sollte
auch darauf achten, dass die eigenen Kinder nicht mit anderen Kindern
spielen. Fußball und andere Aktivitäten sind nur in der Familie oder
mit einer einzigen anderen Person, die nicht im Haushalt lebt,
erlaubt.
REGIONALE BESONDERHEITEN:
Die Wohnung oder das eigene Grundstück darf nur aus einem «triftigen
Grund» verlassen werden. Was das genau ist, wird in den Kommunen
teils unterschiedlich ausgelegt. Halle legt das beispielsweise
besonders streng aus: Alleine oder zu zweit ein Buch auf einer
Parkbank zu lesen oder auf einer Decke zu liegen, ist dort kein
triftiger Grund, das Haus zu verlassen. In Magdeburg hingegen muss
dafür niemand eine Strafe befürchten, wie die Stadt bestätigte. W
er
auf Nummer sicher gehen will, sollte sich an Ostern auf Spaziergänge
im Wohnumfeld beschränken. Die sind im engen Familienkreis sowie zu
zweit erlaubt.
REISERÜCKKEHRER:
Wer aus dem Ausland nach Sachsen-Anhalt einreist, muss sich künftig
unverzüglich für 14 Tage in Quarantäne begeben. Die Regelung gilt
laut Staatskanzlei ab Karfreitag, 0.00 Uhr. «Verstöße gegen die
Verordnung können mit einem Bußgeld bis zu 25 000 Euro geahndet
werden», heißt es. Sie gilt vorerst bis einschließlich 19. April und
betrifft auch Menschen, die nach ihrem Auslandsbesuch erst in ein
anderes Bundesland eingereist sind.
Ausnahmen gibt es lediglich für Menschen, die in bestimmten Bereichen
arbeiten und sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten
haben. Dazu zählen unter anderem das Gesundheitswesen, die Polizei
oder die Verwaltung. Zudem sind etwa Erntehelfer ausgeschlossen, wenn
bei deren Unterkünften sowie am Arbeitsplatz bestimmte Hygieneregeln
eingehalten werden.
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