Gericht: Krankenkasse lehnt Begleithund zu Recht ab

Celle (dpa/lni) - Begleithunde sind für Kinder, die an vorgeburtlich
erlittenen Schäden durch den Alkoholkonsum der Mutter leiden, kein
Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Das entschied das
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag
bekanntgewordenen Urteil vom 18. Februar (Az. L 16 KR 253/18). Im
vorliegenden Fall hatte ein Grundschüler aus dem nördlichen
Niedersachsen geklagt. Der Junge wurde den Angaben zufolge als
viertes von sechs Kindern einer alkoholkranken Mutter geboren, er
leidet demnach an einem sogenannten fetalen Alkoholsyndrom und
Entwicklungsverzögerungen.

Das Kind sei zappelig und neige zum Redeschwall, teilte das Gericht
mit. Die behandelnde Kinderärztin habe dem Jungen, der bei
Pflegeeltern lebt, einen Behindertenbegleithund verordnet, der ihn
beruhigen sollte. Ein Hund gebe Geborgenheit und fördere auch den
Kontakt zu anderen Kindern. Die Krankenkasse lehnte eine
Kostenübernahme ab, es handele sich um allgemeine Haustierhaltung.

Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Im
Gegensatz zum Blindenhund sei ein Begleit- oder Assistenzhund kein
Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenkasse. Zwar werde die positive
Wirkung des Hundes nicht in Frage gestellt, weil der Junge in
Gegenwart des Tieres ruhiger sei. Ein Haustier werde aber allein
durch förderliche Auswirkungen nicht zum Hilfsmittel, es gehe um kein
Grundbedürfnis.