Karlsruhe lehnt Befassung mit Hartz-IV-Ausschlüssen für Ausländer ab

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht will sich trotz zweier
Vorlagen eines Sozialgerichts nicht damit befassen, dass einige
Ausländer und auch manche Auszubildende von bestimmten
Sozialleistungen ausgeschlossen sind. Das Sozialgericht Mainz hält
die Regelungen für verfassungswidrig. Es sieht das Grundrecht auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt und
hatte deshalb 2016 das Verfassungsgericht eingeschaltet. Die
Karlsruher Richter wiesen die beiden Vorlagen nun aber als unzulässig
zurück, wie am Donnerstag mitgeteilt wurde. Sie begründen das mit
inhaltlichen Mängeln und Unklarheiten. (Az. 1 BvL 4/16 u.a.)

In beiden vorgelegten Fällen hatten Menschen geklagt, die vergeblich
Hartz IV beantragt hatten. Die Leistungen sind nicht von der
Staatsangehörigkeit abhängig. Wer wegen seines Aufenthaltsstatus
nicht arbeiten darf, ist aber ausgeschlossen. Hartz IV ist auch
Menschen verwehrt, die eine Ausbildung machen, für die man
grundsätzlich die staatliche Förderung Bafög bekommen kann.

Allerdings gibt es für das Bafög eine Altersgrenze bei 30 Jahren. In
Mainz hatte eine Iranerin geklagt, die sich als Erwachsene zur
Radiologieassistentin ausbilden lassen wollte. Für die Ausbildung
gibt es keine Vergütung. Bafög stand ihr wegen ihres Alters nicht
mehr zu, auch andere Hilfen wurden nicht bewilligt. Am Ende sah sie
sich gezwungen, die Ausbildung abzubrechen. In dem anderen Fall klagt
eine junge Familie aus Usbekistan. Der Vater hat in Deutschland ein
Medizinstudium abgeschlossen. Im Anschluss bemühte er sich vergeblich
um Hartz IV oder Sozialhilfe, um hier Arbeit suchen zu können.

Nur das Bundesverfassungsgericht kann Gesetze für verfassungswidrig
erklären. Hat ein anderes Gericht bei einer konkreten Entscheidung
Zweifel, setzt es das Verfahren aus und bittet Karlsruhe um Prüfung.