Urteil: Mahnung nicht über den Arbeitgeber des Patienten

Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Versendet ein Arzt eine Rechnung oder
Mahnung nicht direkt an den Patienten, sondern indirekt über dessen
Arbeitgeber, rechtfertigt dieser Verstoß ein Schmerzensgeld. Das geht
aus einem am Montag bekanntgewordenen Urteil des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main (OLG) hervor. In dem vorliegenden Fall hatte sich
eine Frau mit Botox behandeln lassen. Sie bezahlte nur einen Teil der
Rechnung, weil das Ergebnis der Behandlung ihrer Ansicht nach nicht
von Dauer gewesen sei. Nachdem sie auf zwei Mahnungen nicht
reagierte, verschickte das Kosmetikstudio die dritte Mahnung per Fax
über ihren Arbeitgeber an die Patientin. Der behandelnde Arzt ist der
Ehemann der Kosmetikstudio-Betreiberin. (Aktenzeichen Az. 8 U 164/19

Der Versand der Mahnung über den Arbeitgeber verstoße gegen die
ärztliche Schweigepflicht, urteilte das Gericht und bewilligte ein
Schmerzensgeld in Höhe von 1200 Euro. Die Klage der Behandelten auf
ein Schmerzensgeld von insgesamt 15 000 wegen unzureichender
Aufklärung über die Behandlungsrisiken wies das Gericht jedoch ab.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei im vorliegenden Fall nur
zu bewerten, dass die Klägerin die Mahnung über eine dritte Person
erhalten habe. Das OLG bestätigte damit ein vorausgegangenes Urteil
des Landgerichts Wiesbaden.

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