Online-Shop muss Matratze auch ausgepackt zurücknehmen Von Anja Semmelroch, dpa

Wer im Internet einkauft, schickt vieles problemlos zurück. Auf
bestimmten Produkten bleiben Kunden allerdings sitzen. Ein BGH-Urteil
stärkt ihr Widerrufsrecht. Nur eine Frage bleibt dabei offen.

Karlsruhe (dpa) - Kunden können eine übers Internet bestellte
Matratze auch dann noch an den Händler zurückschicken, wenn sie die
Schutzfolie schon entfernt haben. Sie verlieren deswegen nicht ihr
Widerrufsrecht und müssen ihr Geld ohne Abstriche zurückbekommen. Das
haben die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) am
Mittwoch in Karlsruhe entschieden. (Az. VIII ZR 194/16)

Demnach gilt für Matratzen nichts anderes als für Kleidungsstücke:
Sie können zwar beim Ausprobieren mit dem Körper in Kontakt kommen.
Dem Händler sei es aber möglich, die Ware anschließend so zu reinigen

oder zu desinfizieren, dass sie weiterverkauft werden kann, sagte die
Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Verkündung.

Damit bekommt ein Mann, der 2014 eine Matratze bestellt und
retourniert hatte, nach langem Rechtsstreit den Preis von mehr als
1000 Euro und die Speditionskosten zurück. Der Fall, der beim
Amtsgericht Mainz seinen Ausgang nahm, hatte zwischenzeitlich sogar
den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt. Dessen Entscheidung
setzten die BGH-Richter nun für die Rechtslage in Deutschland um.

Der Käufer hatte dem Händler nach einigen Tagen eine E-Mail
geschrieben und ihn gebeten, die Matratze wieder abholen zu lassen.
Als nichts passierte, beauftragte er selbst eine Spedition.

Grundsätzlich können Online-Kunden das Bestellte binnen 14 Tagen
zurückschicken. Je nach Händler können allerdings Versandkosten
entstehen. Eine Begründung braucht es nicht. Das Widerrufsrecht soll
den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass man das Produkt
nur auf dem Bildschirm gesehen hat. Zu Hause darf die Ware so geprüft
und getestet werden, wie man das normalerweise im Geschäft tun
könnte. Auf einer Matratze könnte man zum Beispiel probeliegen.

Vom Widerrufsrecht gibt es allerdings verschiedene Ausnahmen. Nicht
retournieren können Kunden laut Gesetz unter anderem versiegelte
Waren, «die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene
nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der
Lieferung entfernt wurde» - wie Zahnbürsten oder Lippenstifte.
Umstritten war, ob unter diese Formulierung auch Matratzen fallen.

Nein, entschied nun der BGH. Die Ausnahmeregelung sei nur für den
Fall gedacht, dass die Ware «endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist
»
oder es dem Händler «unverhältnismäßige Schwierigkeiten» bereit
en
würde, sie wieder verkehrsfähig zu machen. Das treffe auf eine
Matratze ohne Schutzfolie nicht zu.

Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel (bevh) erklärte auf
Anfrage, dass mit dem Urteil nun immerhin Rechtssicherheit bestehe.
«Für viele Onlinehändler, die Matratzen verkaufen, ändert sich aber

nicht viel, da sie bereits vorher den Verbrauchern aus Kulanz ein
Rückgaberecht eingeräumt haben», sagte bevh-Syndikusrechtsanwältin

Eva Rohde. Der Verband hätte sich allerdings gewünscht, dass bei der
Gelegenheit mitgeklärt wird, was genau unter einem Siegel zu
verstehen ist. Das werfe in der Praxis oft Fragen auf.

Die Verbraucherzentrale Brandenburg begrüßte das Urteil. «Allerdings

warnen wir vor weiteren Tricks der Branche, das Widerrufsrecht
auszuhebeln», sagte Chefjuristin Katarzyna Trietz. Es seien Fälle
bekannt, in denen Händler die Rückgabe verweigerten, weil die
Matratze angeblich eine Maßanfertigung gewesen sei. Betroffene Kunden
müssten dann erst einmal das Gegenteil beweisen.

Die BGH-Richter hatten schon in der Verhandlung 2017 in Richtung
Widerrufsrecht tendiert. Die Mehrkosten könne der Händler von
vornherein einkalkulieren, hieß es damals. Weil die Regelung im
Bürgerlichen Gesetzbuch auf eine beinahe wortgleiche EU-Richtlinie
zurückgeht, hatte der Senat damals aber die Luxemburger Kollegen am
EuGH eingeschaltet. Das Verfahren wurde ausgesetzt.

Seit Ende März liegt das EuGH-Urteil nun vor. Schon dort taucht der
Vergleich mit der Kleidung auf: Für online bestellte Anziehsachen
sehe das EU-Recht ausdrücklich vor, dass sie nach dem Anprobieren
zurückgeschickt werden können. Die Richter hatten sich außerdem
überlegt, dass ja auch Hotelgäste nacheinander im selben Bett
schlafen. Es gebe auch einen Markt für gebrauchte Matratzen.

Die Luxemburger Richter erinnerten allerdings daran, dass es Kunden
mit dem Anprobieren nicht übertreiben dürfen. Bei Schuhen wäre es
beispielsweise nicht in Ordnung, damit schon mal einen Tag außerhalb
der Wohnung herumzulaufen und sie dann mit verschrammter Sohle und
ersten Kratzern zurückzuschicken. In diesem Fall verliert der Kunde
zwar nicht sein Widerrufsrecht, haftet aber für den Wertverlust.

So hatte der BGH beispielsweise 2016 entschieden, dass ein Kläger,
der einen online bestellten Katalysator vor der Rückgabe in sein Auto
eingebaut und eine Probefahrt gemacht hatte, grundsätzlich Wertersatz
leisten muss. Ein Wasserbett, das der Käufer testweise befüllt hat,
darf dagegen nach einem Urteil von 2010 ohne Geldeinbußen
zurückgegeben werden. Das gehöre zum Ausprobieren der Ware.