Urteil: Keine Beihilfe für Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen

Koblenz (dpa/lrs) - Beamte des Landes Rheinland-Pfalz bekommen
grundsätzlich keine Beihilfe für Fahrten zu ambulanten Behandlungen.
Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz nach
Mitteilung vom Dienstag hervor. Behandlungskosten von Landesbeamten
werden in der Privaten Krankenversicherung zum Teil vom Land als
Beihilfe übernommen, den Rest zahlt die Versicherung.

Der Kläger war Ende 2017 nach einer Hüftoperation im Krankenhaus noch
in ambulanter physiotherapeutischer Behandlung. Für seine Taxifahrten
dorthin, deren medizinische Notwendigkeit ihm ärztlich bescheinigt
worden war, zahlte er insgesamt 1743 Euro. Der Beamte beantragte die
Erstattung der Hälfte dieser Kosten. Vergeblich, sein Beihilfeantrag
wurde weitgehend abgelehnt - der Mann bekam lediglich 100 Euro für
eine sogenannte Anschlussheilbehandlung. Dagegen klagte er.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Einen weitergehenden
Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten gebe die Beihilfenverordnung
nicht her. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die von ihm
wahrgenommene ambulante Physiotherapie insbesondere keine
nachstationäre Behandlung dar. Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig. Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung beim
Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragen.