Gericht: Zahnersatzanfertigung in Polen muss vorher genehmigt werden

Celle (dpa) - Wer sich Zahnersatz im Ausland anfertigen lassen und
die Kosten von der Kasse erstattet haben will, muss vorher bei seiner
Krankenkasse einen Heil- und Kostenplan des behandelnden Mediziners
einreichen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
(LGS) entschieden (Az.: L4KR169/17). Geklagt hatte eine 38-jährige
Frau aus dem Landkreis Helmstedt, die große Brücken im Ober- und
Unterkiefer benötigte, wie das Gericht am Montag mitteilte. Ihr
Helmstedter Zahnarzt veranschlagte 5000 Euro für die Behandlung, ihre
Kasse bewilligte jedoch nur einen Zuschuss von 3600 Euro. Um keinen
Eigenanteil zu zahlen, ließ sich die Frau für 3300 Euro in Polen
behandeln und reichte die Rechnung bei ihrer Krankenkasse ein.

Die Versicherung erstattete nur die Kosten für die Brücke im
Oberkiefer, weil die untere nach einem Gutachten des Medizinischen
Dienstes (MDK) nicht den in Deutschland geltenden Qualitätskriterien
entsprach. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Patientin einen
Heil- und Kostenplan der polnischen Praxis hätte vorlegen müssen.
Dass die Brücke mangelhaft war, spielte bei der Entscheidung keine
Rolle. Zwar könne man sich im EU-Ausland behandeln lassen, allerdings
gelte das Verfahren zur Prüfung des Heil- und Kostenplans
unterschiedslos im In- und Ausland, argumentierten die Richter, die
keine Revision zuließen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann nach
Auskunft eines Gerichtssprechers noch Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision einlegen. Die Entscheidung betreffe einen
weiten Anwendungsbereich und räume mit Missverständnissen auf, sagte
der Sprecher am Montag.