Tod des Vaters unnötig hinausgezögert? Sohn kämpft um Schmerzensgeld Von Anja Semmelroch, dpa

Ein langes Leben wünschen sich viele, aber nicht um jeden Preis. Wann
die Zeit zum Sterben gekommen ist, müssen Mediziner erkennen. Nun
soll erstmals ein Arzt für sinnlos verlängertes Leiden geradestehen.

Karlsruhe/München (dpa) - Heinrich Sening ist 82 Jahre alt geworden,
aber wenn man seinen Sohn Heinz fragt, hätte spätestens mit 80
Schluss sein müssen. «Er war am Ende», sagt er über die letzten Jah
re
seines dementen Vaters. Im Pflegeheim bewegungsunfähig im Bett,
außerstande, sich mitzuteilen, von Krankheiten gebeutelt, hält ihn
bis 2011 die künstliche Ernährung per Magensonde am Leben. Eine
sinnlose Quälerei, meint Sening junior. «Er durfte nicht sterben.»

Mit anklagenden Worten will es der Sohn nicht bewenden lassen, und
deshalb steht der Bundesgerichtshof (BGH) seit Dienstag vor einer
fast schon ungeheuren Frage: Steht einem Menschen Schmerzensgeld zu,
weil ein Arzt sein Leiden unnötig verlängert hat? (Az. VI ZR 13/18)

«Das hat es in der Rechtsgeschichte noch nicht gegeben», sagt Senings
Anwalt, Wolfgang Putz. Mit dem Tod des Vaters hat der Sohn alles
geerbt - auch die Ansprüche: Vom behandelnden Hausarzt will er
mindestens 100 000 Euro Schmerzensgeld wegen «fortgesetzter
Körperverletzung» und mehr als 52 000 Euro Schadenersatz. So viel
sollen seit Anfang 2010 Behandlung und Pflege gekostet haben.

In den ärztlichen Grundsätzen zur Sterbebegleitung heißt es: «Bei
Patienten, die sich zwar noch nicht im Sterben befinden, aber nach
ärztlicher Erkenntnis aller Voraussicht nach in absehbarer Zeit
sterben werden, ist eine Änderung des Behandlungszieles geboten, wenn
lebenserhaltende Maßnahmen Leiden nur verlängern würden oder die
Änderung des Behandlungsziels dem Willen des Patienten entspricht.»

Im Fall Sening kommen die Münchner Gerichte 2017 zu dem Ergebnis,
dass die Sondenernährung zumindest in den letzten knapp zwei Jahren
der reinen Lebenserhaltung diente - und damit eine zweifelhafte Sache
war. Weil der Sohn in den USA lebt, betreut den Demenzkranken damals
ein Rechtsanwalt. Der Hausarzt sei zwar nicht verpflichtet gewesen,
die Behandlung selbst abzubrechen, heißt es in den Urteilen. Er hätte
aber den Betreuer ansprechen und mit diesem sehr gründlich erörtern
müssen, ob die 2006 gelegte Magensonde bleiben soll oder nicht.

Und was dann? Rückblickend lässt sich das nicht mehr klären. Der
Betreuer ist dem Willen des Patienten verpflichtet. Aber was Heinrich
Sening gewollt hätte, weiß keiner. Eine Patientenverfügung hat er nie

verfasst. So bleiben nur Mutmaßungen. «Er war ein sehr lebenslustiger
Mensch, hat immer gesagt, ich will einmal sehr alt werden, 100
Jahre», sagt Sening junior, der selbst Kranken- und Altenpfleger ist.
«Aber das hätte er nicht gewollt, da bin ich mir ziemlich sicher.»


Die Deutsche Stiftung Patientenschutz rät jedem, rechtzeitig
vorzusorgen und für konkrete Situationen wie Wachkoma, Organversagen
oder eben Demenz präzise Behandlungsanweisungen niederzuschreiben.
«So wird die Selbstbestimmung bis zum Tod gesichert», sagt Vorstand
Eugen Brysch. «Hätte eine Patientenverfügung vorgelegen, wäre der
Prozess überflüssig.» Nach seinen Erfahrungen hat bei den Ärzten ei
n
Umdenken eingesetzt, Übertherapie komme immer seltener vor.

Anwalt Putz geht trotzdem davon aus, dass es Jahr für Jahr Tausende
Fälle wie den von Heinrich Sening gibt. Mit einem Grundsatz-Urteil
will er erzwingen, dass medizinische Standards nicht nur «blumig auf
den Lippen» liegen, sondern angewandt werden. «Leider ist es so, dass
man schlechte Ärzte nur über Sanktionen korrigieren kann», sagt er.

Bei dem, was er seinen Kampf für mehr Menschenrechte am Lebensende
nennt, schreckt Putz auch vor unorthodoxen Methoden nicht zurück.
2007 rät er einer Mandantin im Streit mit dem Heim, bei ihrer im
Wachkoma liegenden Mutter den Sondenschlauch selbst durchzuschneiden.
Das Landgericht Fulda verurteilt ihn wegen versuchten Totschlags -
der BGH spricht ihn frei. Die Patientin hatte sich früher gegen eine
künstliche Ernährung ausgesprochen. Für den BGH rechtfertigt das
nicht nur den Behandlungsabbruch, sondern auch ein «aktives Tun».

Ein Urteil aus Karlsruhe, das Ärzte für sinnlose Lebensverlängerung
haftbar macht, wäre für Putz so etwas wie der fehlende Schlussstein.
«Dann müssen Staatsanwälte in Zukunft aktiv werden», glaubt er. Mit

Sening hat er Revision eingelegt, obwohl das Oberlandesgericht
München diesem 40 000 Euro Schmerzensgeld zuerkannt hat.

Aber diesmal scheinen die obersten Zivilrichter des BGH nicht
gewillt, ihm zu folgen. In der Verhandlung am Dienstag zieht die
Senatsvorsitzende Vera von Pentz Parallelen zu einem Fall aus den
1980er Jahren: Ein Mädchen wird wegen einer Röteln-Erkrankung der
Mutter mit schwersten Behinderungen geboren; die Eltern machen den
Arzt dafür verantwortlich, nicht abgetrieben zu haben.

Damals spricht der BGH zwar den Eltern Schadenersatz zu, nicht aber
dem Kind. Mit der Begründung: Das menschliche Leben sei «absolut
erhaltungswürdig» - «das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritt
en
zu». Hier sei die Situation zwar etwas anders, sagt von Pentz. Im
Gegensatz zum Embryo habe ein Patient ein Selbstbestimmungsrecht.
Aber der Senat könne sich nicht hinstellen und sagen, das Leben eines
künstlich Ernährten sei ab der vierten Lungenentzündung unwert.


Ein Rest Hoffnung bleibt Putz und Sening trotzdem vorerst. Die
Richter wollen das Urteil erst in einigen Wochen verkünden - und
ihren Fall bis dahin noch einmal eingehend beraten.