Amt muss Hartz-IV-Empfänger keine homöopathischen Mittel zahlen

Celle (dpa/lni) - Ein Hartz-IV-Empfänger kann vom Jobcenter kein
zusätzliches Geld für homöopathische Mittel verlangen, die von der
Krankenkasse nicht bezahlt werden. Wie das Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem am Montag veröffentlichten Urteil
entschied, muss das Jobcenter grundsätzlich nicht mehr Medikamente
als die Krankenkasse bezahlen, für Ausnahmen gebe es enge Regeln. Für
homöopathische Produkte fehle ohnehin der Wirksamkeitsnachweis. Außer
für diese Produkte hatte der 64-jährige Kläger aus Bremen monatlich
150 Euro zusätzlich auch für Ingwer und Quark verlangt. Solche
Lebensmittel müsse der Mann von seinem gewöhnlichen Hartz-IV-Budget
bezahlen, so das Gericht in Celle. (Az: L 15 AS 262/16)

Um nicht das Tor zu einer beliebigen, mit Steuermitteln finanzierten
Wunschmedizin zu öffnen, müsse für einen unabweisbaren Bedarf eine
nachgewiesene medizinische Indikation festgestellt werden, betonten
die Richter. Die Pauschaldiagnose einer Medikamentenunverträglichkeit
reiche dafür nicht aus. Grundsätzlich müsse das Jobcenter zwar eine
ausreichende medizinische Versorgung des Hilfebedürftigen
sicherstellen. Dies geschehe aber bereits durch Übernahme der
Krankenversicherungsbeiträge. Präparate außerhalb des
Leistungskatalogs der Krankenkassen fielen in die Eigenverantwortung
des Versicherten und seien auch von Hartz-IV-Empfängern selbst zu
zahlen.