Fixierung von Psychiatrie-Patienten - Reichen die Gesetze? Von Sönke Möhl, dpa

Ein Patient in der Psychiatrie ist aggressiv, droht, wird
gewalttätig: Wenn Deeskalation nicht hilft, kann ein Arzt die
Fixierung anordnen. Der Patient wird an das Bett gefesselt. Verstößt
so eine Maßnahme ohne richterliche Genehmigung gegen das Grundgesetz?

Karlsruhe (dpa) - Es geschieht jedes Jahr zehntausendfach in
deutschen Psychiatrien: Patienten werden mit Gurten am Bett fixiert,
weil sie sich selbst oder andere gefährden. Zwei Betroffene aus
Bayern und Baden-Württemberg wollen diesen Eingriff in ihre Freiheit
nicht hinnehmen und sind vor das Bundesverfassungsgericht nach
Karlsruhe gezogen. Am Dienstag ist darüber verhandelt worden.

Der rechtliche Hintergrund ist kompliziert, weil jedes Bundesland ein
eigenes Gesetz für die Psychiatrie hat. Grundsätzlich kann nur ein
Richter die Freiheit eines Menschen entziehen: Denn das Grundgesetz
garantiert die Freiheit der Person in den Artikeln 2 und 104.

Wie gehen Kliniken im Alltag mit dieser Problematik um? In Karlsruhe
beschreibt der Ärztliche Direktor des Isar-Amper-Klinikums in
München, Peter Brieger, den typischen Fall eines Patienten, der
bereits fixiert von der Polizei in eine Klinik gebracht wird - weil
er etwa Drogen wie Crystal Meth genommen hat.

«Die sind aggressiv und entfesselt», berichtet Brieger. Das habe es
so vor zehn Jahren noch nicht gegeben. Solche Patienten müssten
fixiert werden. «Wenn ich eine Notsituation habe, habe ich keine Zeit
zu warten», sagt der Ärztliche Direktor. Wo solle mitten in der Nacht
ein Richter herkommen? Grundsätzlich setzten Pfleger und Ärzte aber
immer zuerst auf Deeskalation.

Eine Fixierung an sieben Körperstellen, wie sie im Fall des
Betroffenen aus Bayern über acht Stunden angewendet wurde, sei
äußerst selten, sagt Brieger. In einem solchen Fall kann der Patient
nicht einmal mehr den Kopf bewegen.

Tilmann Steinert von den Südwürttembergischen Zentren für Psychiatrie

berichtet von Untersuchungen, nach denen Patienten die Fixierung als
demütigend empfunden hätten. Sie hätten Angst und Wut gefühlt. In
Ländern wie Großbritannien, den Niederlanden und der Schweiz würden
aggressive Patienten eher isoliert als fixiert. Allerdings könnten
Patienten das als ebenso belastend empfinden.

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle,
verweist zu Beginn der Verhandlung auf die Schwere des rechtlichen
Eingriffs. Die Freiheitsentziehung sei nur in besonderen Fällen
gerechtfertigt. Verfassungsrichterin Doris König nennt die Zahl von
17 600 Fixierungen allein in Baden-Württemberg. Diese Maßnahme sei
2016 bei 5300 Patienten angewendet worden.

Der baden-württembergische Sozialminister Manne Lucha (Grüne) betont,
im Mittelpunkt des Landesgesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei
psychischen Krankheiten stehe das Wohl der Patienten. Nach Auffassung
der Landesregierung werde der Richtervorbehalt erfüllt.
Sicherungsmaßnahmen innerhalb der geschlossenen Unterbringung seien
nicht mehr als Freiheitsentziehung zu werten.

In den Kliniken des Landkreises Heidenheim würden Fixierungen soweit
wie möglich vermieden, betont Chefarzt Martin Zinkler. Im vergangenen
Jahr habe es dort bei 1250 Behandlungen 37 Fälle gegeben. Mit 12
zusätzlichen Pflegestellen könnten seiner Überzeugung nach alle Fäl
le
vermieden werden, sagt Zinkler.

Um gefährliche Situationen und Fixierungen zu verhindern, seien vor
allem ausreichend Personal und Platz notwendig, ist auch der
Präsident der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und
Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde, Arno Deister,
überzeugt.

Die Fachgesellschaft hält eine richterliche Genehmigung für besondere
Sicherungsmaßnahmen für grundsätzlich notwendig. Ausnahmen müssten

aber zur Abwendung akuter Gefahren für den Untergebrachten selbst,
für andere Patienten oder das Personal in den Kliniken möglich sein.

Matthias Seibt vom Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener lehnt
Fixierungen als einschüchternde Gewaltausübung ab. Unbedingt
notwendig sei eine Sitzwache, um die Vitalfunktionen zu überwachen,
sollte es dennoch dazu kommen. Die zwangsweise Verabreichung von
Medikamenten sei als Folter abzulehnen.

Die entscheidende Frage für das Bundesverfassungsgericht dürfte sein,
ob es künftig einen generellen Richtervorbehalt für die Fixierung
geben soll - möglicherweise innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach
einer Notsituation. Bis zu einer Entscheidung vergehen normalerweise
mehrere Monate. (2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16)

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