BGH: Krankenversicherung muss Eizellspende im Ausland nicht bezahlen

Der Wunsch nach einem Kind führt ein Paar bis nach Tschechien. Dank
einer Eizellspende wird die Frau endlich schwanger. In Deutschland
ist die Behandlung verboten. Was bedeutet das für die Kosten?

Karlsruhe (dpa) - Eine Kinderwunsch-Behandlung im Ausland mit einer
in Deutschland verbotenen Eizellspende muss nicht von der privaten
Krankenversicherung (PKV) bezahlt werden. Das hat am Mittwoch der
Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall aus München entschieden.

Nach den Musterbedingungen der PKV umfasst der Versicherungsschutz
auch Behandlungen im europäischen Ausland. Die Klägerin, inzwischen
Mutter von knapp vierjährigen Zwillingen, wollte deshalb rund 11 000
Euro erstattet haben. So viel hatte sie und ihren Mann die künstliche
Befruchtung in Prag mithilfe von Spender-Eizellen gekostet.

Das Verfahren ist für manche Frauen die letzte Hoffnung, die aufgrund
ihres Alters, einer Krankheit oder genereller Unfruchtbarkeit keine
Kinder bekommen können. Dabei werden eine oder mehrere gespendete
Eizellen mit dem Samen des Partners befruchtet und anschließend in
die Gebärmutter eingesetzt. Die Frau trägt das Kind selbst aus.

In Tschechien und etlichen anderen EU-Staaten ist die Eizellspende
erlaubt. Das deutsche Embryonenschutzgesetz stellt sie dagegen -
anders als die Samenspende - unter Strafe. Ein Grund sind die höheren
Gesundheitsrisiken für Spenderin und Empfängerin. Außerdem wollte der

Gesetzgeber eine zwischen zwei Frauen «gespaltene Mutterschaft»
verhindern. Ärzten, die gegen das Verbot verstoßen, drohen bis zu
drei Jahre Haft. Die beteiligten Frauen werden nicht bestraft.

Die heute 47 Jahre alte Klägerin hatte es zunächst in München mit
einer in Deutschland erlaubten Kinderwunsch-Behandlung versucht und
schon dafür rund 13 000 Euro ausgegeben - vergeblich. Schließlich
wandte sich das Ehepaar 2012 an das Befruchtungszentrum in Prag. Dort
wurde die Frau schwanger und brachte 2013 zwei Jungen zur Welt.

Das Geld dafür wollte sie von ihrer Versicherung zurück. Dem
Karlsruher Urteil zufolge muss diese aber nur solche Behandlungen
übernehmen, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. Die
Richter nehmen an, dass der «durchschnittliche Versicherungsnehmer»
die Musterbedingungen auch so verstehen wird. Einen Anlass, den Fall
dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, sehen sie nicht. Auch die
Münchner Gerichte hatten die Klage abgewiesen. (Az. IV ZR 141/16)