Harmloses Drachenspiel lässt auch die Kassen der Versicherer klingeln Von Ralf E. Krüger, dpa
Herbstzeit ist Drachenzeit. Doch beim luftigen Spiel lauern Risiken:
Die meisten Haftpflichtversicherungen decken Risiken im Falle eines
Unfalls nicht ab. Die Branche reagiert mit Spezialversicherungen. Sie
sichern auch Hobby-Drohnen ab, die zunehmend am Himmel auftauchen.
Hannover (dpa) - Pünktlich zum Herbstbeginn steigen auf den
abgeernteten Stoppelfeldern der Republik wieder die Drachen in die
Luft. Beim Spiel des Windes mit den Spaßgeräten verdienen auch die
Versicherer mit. «Das sind ja im Prinzip Luftfahrzeuge», sagt eine
Sprecherin des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft
(GDV). Und als Luftfahrtgeräte sind sie im Rahmen der
Privathaftpflicht meist nicht mitversichert - sie machen damit den
Abschluss einer gesonderten Versicherung notwendig. Konkrete Zahlen
zu den Einnahmen aus den speziellen Drachen- und
Drohnenversicherungen hat der Verband bisher allerdings nicht.
Bis 2005, so der Allianz-Konzern, waren Drachenlenker wie auch
Betreiber motorgetriebener Flugmodelle bis fünf Kilogramm bei
Unfällen über die private Haftpflicht mit abgesichert. «Nun ist
gesetzlich vorgeschrieben, dass jedes Flugmodell versichert werden
muss», heißt es auf der Homepage des Konzerns, der vor unbeschränkter
Haftung bei einem Verschulden warnt. Das sieht auch der auf
rechtliche Fragen rund um Drohnen und Flugmodelle spezialisierte
Fachanwalt Henrik Gerlach aus Bad Honnef bei Bonn so: «Das ist seit
einigen Jahren eindeutig: Alle Luftfahrzeuge - also auch Drohnen oder
Flugmodelle - müssen zwingend haftpflichtversichert werden.»
Vor allem bei den zunehmend beliebteren Hobby-Drohnen würden die
Risiken von den Betreibern aber zunehmend unterschätzt: «Viele wissen
nicht, dass es eine Versicherungspflicht gibt», erklärt der Jurist.
Diese Einschätzung teilen auch die Versicherer. Allerdings gibt Gesa
Panetta vom Versicherungskonzern Talanx in Hannover zu bedenken:
«Tatsächlich ist die Einordnung von Lenkdrachen als Luftfahrzeug
derzeit gesetzlich nicht klar geregelt.» Bis 2012 waren Lenkdrachen
demnach im Luftverkehrsgesetz noch als Luftfahrzeuge eingestuft,
seitdem wurde dieser Passus ersatzlos gestrichen, so dass es keine
wirklich eindeutige gesetzliche Regelung gibt.
Die aktuelle Regelung lässt aus Branchensicht daher zwei
Interpretationen zu. Zum einen sind Luftfahrzeuge laut Gesetz auch
«sonstige Geräte», die in Höhen von mehr als 30 Metern betrieben
werden können. Panetta: «Das schließt unter Umständen Drachen ein,
deren Leinenlänge mehr als 30 Meter beträgt; für diese würde dann
eine separate Versicherungspflicht bestehen.» Im Klartext: Eine
private Haftpflichtversicherung käme dann nicht für Schäden auf.
Zum anderen kennt das Gesetz Geräte, die besondere Gefahren für die
Luftfahrt mit sich bringen, «ohne Luftfahrzeug zu sein». «Dazu
gehören explizit auch Drachen», so die Talanx-Sprecherin. Auch
private Drohnen gehören laut dem Deutschen Modellflieger-Verband
dazu. «Das Ganze wird gerade neu geregelt», sagt Verbandssprecher
Tom Wellhausen - der von Multicoptern spricht, um sie von
militärischen Drohnen abzugrenzen. Sein Verband hatte sich nach
Wellhausens Angaben einst explizit gegründet, um die Risiken des
Flugsports abzudecken.
Drachen-Versicherungen liegen je nach Deckungssumme bei Prämien von
knapp 90 bis 145 Euro pro Jahr. Je nach Einsatzzweck geht es deutlich
günstiger bei der Deutschen Modellsport-Organisation. Auch die auf
Luftfahrt- und Industrieversicherung spezialisierte Allianz-Tochter
AGCS bietet eine spezielle Lenkdrachen-Versicherung an. «Jeder noch
so kleine Schaden, auch wenn es nur die verkratzte Autotüre eines
Zuschauers ist, muss ansonsten aus eigener Tasche bezahlt werden»,
betont der Konzern. Die Talanx-Versicherungstochter HDI etwa schließt
über ihr Basis-Paket nur Drachen oder Kites mit einem Fluggewicht bis
fünf Kilogramm und einer Leinenlänge unter 30 Metern ein.
Grundsätzlich müssen beim Steigenlassen eines Drachen stets auch die
behördlichen Auflagen eingehalten werden - dazu gehört etwa bei
Leinenlängen über 100 Meter eine Aufstiegserlaubnis, teilt das
Luftfahrt-Bundesamt mit. Auch die Einhaltung einer Mindestdistanz zu
Flugplätzen oder die Erlaubnis des Grundstückeigentümers ist nötig.
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