Ärzte und der Tod - Hilfe zum Sterben verboten Von Basil Wegener, dpa
Todkranke Patienten sehnen das Ende oft herbei. Doch wie soll sich
ihr Arzt verhalten? Zuletzt sah es nach einer Öffnung hin zur Hilfe
bei der Selbsttötung aus. Jetzt erteilen sich die Ärzte ein Verbot.
Kiel (dpa) - Die Debatte über Leben und Tod ist so kontrovers,
lang und detailliert, dass es einem Delegierten entfährt: Er blicke
langsam nicht mehr durch. Doch am Ende war alles klar. Ärzte dürfen
den Patienten keinen tödlichen Pillencocktail ans Bett stellen. Hilfe
zum Selbstmord ist verboten - und sei der Fall noch so hoffnungslos,
die Verzweiflung noch so groß.
Sollen Ärzte Todkranken, die sterben wollen, dabei helfen? Viele
Redner auf dem 114. Deutschen Ärztetag wollen kein Verbot. Am Ende
sind aber 166 Delegierte dafür und nur 56 dagegen. Geregelt wird die
heikle Frage in der ärztlichen Berufsordnung. «Sie dürfen keine Hilfe
zur Selbsttötung leisten», lautet der schlichte Satz. Nach der
bisherigen Berufsordnung dürfen Ärzte das Leben des Sterbenden nur
«nicht aktiv verkürzen».
Eindringlich wirbt der Potsdamer Onkologe Georg Maschmeyer für das
Verbot - denn im Grunde komme der Fall gar nicht oft vor. «Manche der
Patienten äußern den Wunsch, lieber tot zu sein, als dieses Leiden
weiter ertragen zu müssen», räumt er ein. Doch der Wunsch zum Leben
stehe schon nach Stunden meist wieder im Vordergrund, wenn die Leiden
effektiv bekämpft würden.
Demnach ist es so: Bei einigen Patienten mit großem Todeswunsch
können eine Depression oder die Schmerzen behandelt werden. Bei
anderen, die selbst keine Kraft zum Selbstmord mehr haben, wäre das
Tötung auf Verlangen - das dürfen Ärzte ohnehin nicht.
Doch ist es so einfach? «Der Beistand ist gefordert», mahnt ein
Delegierter. «Es ist keine Hilfe zur Selbsttötung, sondern es ist
eine Hilfe, die Würde dieser Menschen zu erhalten», meint ein
anderer. «Brauchen wir eine Formulierung, die nur scheinbar klare
Verhältnisse schafft?», fragt ein Dritter. Ärzte, die mit Leidenden
am Ende ihres Lebens zu tun haben, bringe ein Verbot nicht weiter.
Beispiel Krebs: Früher war es oft ein langsames Sterben. Heute
geht es den Kranken mit Kombinations- oder Chemotherapie oft lange
einigermaßen gut - bis dann die Mittel plötzlich nicht mehr wirken.
Der Zustand wird dann schnell schlechter. Ärzte schwenken dann rasch
in Richtung sterbebegleitende Therapie um, wenn der Patient das
möchte und sich nicht mehr an den Strohhalm der Therapie klammert.
Doch was tun, wenn der Betroffene den unausweichlichen Tod akzeptiert
und ihn schneller will?
«Unsere Aufgabe ist es, den Patienten dabei zu helfen, zu Ende zu
leben», mahnt eine Delegierte. Der Präsident der Gesellschaft für
Palliativmedizin, Friedemann Nauck, tritt vehement für Verbesserungen
hierbei ein - bessere Bekämpfung von Symptomen, Luftnot, Schmerzen,
Ängsten in flächendeckenden Angeboten. Ein Patient mit
Lebermetastasen habe ihn gebeten, in den Tropf tödliche Medikamente
zu geben. So wie er ihn sonst um «normale» Medikamente gefragt habe.
«Ich habe ihn gefragt, ob ich ihn aufwecken soll, wenn er tot ist.»
Nauck sagt: «Über die Ängste müssen wir sprechen.» Eine Delegi
erte
bekennt: «Ich weiß selbst nicht, wie ich mich entscheiden soll
heute.» Als Landärztin habe sie schon viele Sterbende begleitet. «Es
wird kein Rezept geben, wir wie uns verhalten sollen. Man ist sehr,
sehr allein in dieser Entscheidung.»
Ärztepräsident Jörg-Dietrich Hoppe steht zum Verbot. Doch er meint
auch, es gebe wohl Fälle von Hilfe beim Selbstmord, die nie
bekanntwerden. «Das ist ja ein Zweierbündnis und einer von den beiden
verstirbt. Der andere wird sich nicht selbst anklagen.»
Die Ärztekammer machte es sich nicht leicht. Zunächst strich sie
aus ihren Grundsätzen mit empfehlendem Charakter die Klarstellung,
Hilfe zum Suizid widerspreche ärztlichem Ethos. Seither ist sie nur
noch «keine ärztliche Aufgabe» - demnach wäre es etwa für einen
Hausarzt kein absolutes Tabu mehr, etwa eine Überdosis Schlafmittel
zu beschaffen und dem Patienten in die Hand zu drücken. Dachten
Beobachter damals. Doch das Verbot im Berufsrecht wiegt mehr als eine
Regelung in den Grundsätzen - Verstöße können zur Aberkennung der
Approbation führen.
# dpa-Notizblock
## Internet
- [Grundsätze zur Sterbebegleitung](http://dpaq.de/SLcdU)
- [Berufsordnung](http://dpaq.de/PR4mS)
- [Geplante Neufassung Berufsordnung](http://dpaq.de/YQ5rU)
- [Ärzteumfrage zum Thema](http://dpaq.de/3Q4jo)
## Orte
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