Bundesrat billigt neues Erbrecht
Berlin (dpa) - Für Erbschaften gelten von 2010 an neue Regeln. Der
Bundesrat billigte am Freitag das vom Bundestag beschlossene Gesetz.
Mit der Reform des mehr als 100 Jahre alten Erbrechts soll der Wille
der Erblasser gestärkt werden. Die Pflege von Eltern und Großeltern
wird besser honoriert, die Fristen für die Verjährung von Ansprüchen
werden verkürzt. Das neue Gesetz, das am 1. Januar 2010 in Kraft
tritt, will die möglichen Gründe für eine Enterbung den
Wertvorstellungen des 21. Jahrhunderts anpassen.
Die Reform regelt die Fälle neu, in denen Erben ihren gesetzlichen
Pflichtteil verlieren können. Die Entziehungsgründe werden
vereinheitlicht. Das Pflichtteilsrecht bestimmt den Erbanspruch von
Ehepartnern und engen Verwandten, wenn der Verstorbene diese in
seinem Testament nicht berücksichtigt hat. Bislang konnte ein
Erblasser in seinem Testament einen Angehörigen zum Beispiel
enterben, der ihm, seinem Ehegatten und leiblichen Kindern nach dem
Leben getrachtet hat. Künftig soll es auch ein Enterbungsgrund sein,
wenn dies dem Lebenspartner oder den Stiefkindern widerfährt.
Andererseits kann ein Erbe nicht mehr leer ausgehen, weil er
«einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel» führt. Künftig kann
der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Erbe zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt
wurde.
Die Reform soll auch jenen helfen, die einen Vermögensgegenstand
geerbt haben und einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen müssen.
Damit der Erbe in einer solchen Situation nicht das geerbte Haus oder
die geerbte Firma verkaufen muss, werden die Stundungsregelungen
erweitert.
Das neue Recht honoriert Pflegeleistungen. Bislang musste man zur
Betreuung eines Verwandten den Beruf aufgegeben haben, um als
Ausgleich für die Pflegeleistung ein höheres Erbteil zu erhalten.
Künftig wird dieser Bonus auch dann gewährt, wenn Kinder oder Enkel
Eltern oder Großeltern parallel zu ihrem Job pflegen. Gestrichen
wurde allerdings das ursprüngliche Vorhaben, diesen Pflege-Bonus auch
auf andere Verwandte zu erweitern. Hier hatten die Rechtspolitiker
des Bundestags «eine Vielzahl von Folgeproblemen und
Abgrenzungsfragen» ausgemacht.
Erbansprüche verjähren nach dem neuen Gesetz in der Regel
innerhalb von drei Jahren. Ausnahmen sind vor allen dann möglich,
wenn der Erbe Schwierigkeiten hat, an das Vermächtnis zu kommen.
dpa nk yydd z2 as
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