Ärzte dürfen Patientendaten nicht an Abrechnungsstellen weitergeben

Kassel (dpa) - Ärzte und Krankenhäuser dürfen Daten von
gesetzlich versicherten Patienten nicht an private Abrechnungsstellen
weitergeben. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel am
Mittwoch (Az.: B 6 KA 37/07 R). Dies gelte auch, wenn die Patienten
Einwilligungserklärungen unterzeichnet hätten, urteilten die obersten
deutschen Sozialrichter. Die Weitergabe der Daten von im Krankenhaus
behandelten Patienten an private Dienstleister sei nach den
Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung nicht
zugelassen.

Zahlreiche niedergelassene Ärzte und auch viele Krankenhäuser
setzen bei der Abrechnung ihrer Leistungen auf private Dienstleister,
die dafür einen bestimmten Anteil kassieren. Im vorliegenden Fall
hatte eine Klinik aus Nordrhein-Westfalen eine Firma beauftragt und
den Patienten dafür eine jederzeit widerrufliche
Einwilligungserklärung vorgelegt. Die Kassenärztliche
Vereinigung weigerte sich jedoch, diese Rechnungen zu begleichen und
bekam, nach zwei Niederlagen in den Vorinstanzen, jetzt letztlich in
Kassel recht. Die Praxis sei unzulässig, auch wenn die Patienten in
die Datenweitergabe formal eingewilligt hätten.

Allerdings räumten die Richter eine Frist ein. «Damit sich die
Leistungserbringer in dieser bislang umstrittenen Frage auf die
Entscheidung des Bundessozialgerichts einstellen und ihre abweichende
Praxis anpassen können, hat das Gericht eine Übergangsregelung
getroffen.» Leistungen, die bis zum 30. Juni nächsten Jahres erbracht
werden, müssen auch dann von den Kassenärztlichen Vereinigungen
bezahlt werden, wenn sie unter Verstoß gegen das Verbot der
Datenweitergabe abgerechnet wurden.

dpa me yyhe n1 ar