Gericht stärkt Rechte von Legasthenikern auf Förderung

Grundschüler mit Lese-Rechtschreib-Schwäche haben einen Anspruch auf besondere Förderung

Grundschüler mit einer von Fachleuten diagnostizierten Lese-Rechtschreib-Schwäche haben einen Anspruch auf besondere Förderung. Dies hat das Arnsberger Verwaltungsgericht im Februar 2006 veröffentlichten Urteil klargestellt. Wenn die Schule keine speziellen Angebote machen kann, müssten die Jugendämter die Kosten für eine heilpädagogische Lerntherapie übernehmen. Voraussetzung sei, dass Legasthenie durch Fachleute festgestellt werde. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht einem Grundschüler aus Soest Recht gegeben, dessen Eltern von der Stadt die Kostenübernahme verlangt hatten.

Die Stadt Soest habe beim Oberverwaltungsgericht Münster die Zulassung der Berufung beantragt, teilte das Verwaltungsgericht mit. In der Hauptverhandlung hatte das Gericht auch die Schulleitung gehört. Wenn die Schule, wie im vorliegenden Fall, wegen Personalmangels keine Förderangebote machen könne, müsse die Jugendhilfe einspringen, urteilten die Verwaltungsrichter. Der Rechtsanspruch auf Förderung richte sich zwar erstrangig gegen die Schule, betonte das Gericht. Aber bis dieser mit einer Klage durchgesetzt werden kann, habe der Grundschüler möglicherweise die Schule bereits verlassen. (Aktenzeichen: VG Arnsberg - 11K910/05 - nicht rechtskräftig)

dpa