Künstliche Befruchtung: Private Krankenversicherungen müssen zahlen

Gesetzliche Krankenkassen erstatten in der Regel drei Behandlungszyklen

Private Krankenversicherungen müssen eine künstliche Befruchtung nicht nur für das erste Kind, sondern auch für weitere Kinder bezahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im September 2005 entschieden. Der Wunsch von Eheleuten nach einem zweiten Kind entziehe sich der rechtlichen Nachprüfung, entschied das Karlsruher Gericht und gab damit einem Mann teilweise Recht, der auf natürlichem Weg keine Kinder zeugen konnte. Für gesetzliche Krankenkassen gelten andere Regeln. Sie erstatten in der Regel drei Behandlungszyklen.

Ist die Frau älter als 40 Jahre, sinken die Chancen deutlich, die Behandlungskosten von der privaten Krankenkasse ersetzt zu bekommen: Von diesem Alter an nehme die statistische Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen künstlichen Befruchtung signifikant ab und sei deshalb in der Regel nicht mehr «medizinisch notwendig». Eine Ersatzpflicht bestehe deshalb nur dann, wenn die Befruchtung - etwa wegen früher gelungener Versuche - im konkreten Einzelfall gute Aussicht auf Erfolg habe, befand der BGH. (Az: IV ZR 113/04 vom 21. September 2005)

Die 1960 geborene Ehefrau des Klägers hatte - künstlich befruchtet - 1997 einen Sohn geboren. Sie wünschten sich ein weiteres Kind, zwei weitere Behandlungszyklen in den Jahren 2000 und 2002 blieben jedoch ohne Erfolg. Von der Versicherung forderten sie dafür gut 9000 Euro und verlangten eine Deckungszusage für bis zu acht weitere Versuche - die nach Angaben der Versicherung bis zu 7000 Euro pro Behandlung kosten können. Der BGH sprach dem Kläger die 9000 Euro zu, wies aber die darüber hinaus gehenden Forderungen ab.

Das Karlsruher Gericht erteilte zwar dem Argument der Krankenversicherung eine klare Absage, mit der Geburt des ersten Kindes sei die Kinderlosigkeit behoben und die Krankheit sozusagen gelindert. Die «Krankheit» - so der BGH - sei allein die Unfähigkeit des Mannes, Kinder zu zeugen - die auch nach der Geburt des Sohnes fortbestehe. Der weitere - juristisch nicht zu hinterfragende - Kinderwunsch der Eltern könne erneuten Behandlungsbedarf auslösen.

Die Behandlung ist laut BGH aber dann nicht mehr medizinisch notwendig und deshalb von der Kasse nicht zu erstatten, wenn die Erfolgswahrscheinlichkeit unter 15 Prozent sinkt - was bei Frauen über 40 im Durchschnitt der Fall sei. Allerdings spielten hier auch individuelle Faktoren eine Rolle, etwa der allgemeine Gesundheitszustand oder die Frage, wie rasch frühere Versuche zum Erfolg geführt hätten.

dpa