Angabe "Heuschnupfen" reicht bei Berufsunfähigkeitsversicherung

Anzeigepflicht nicht verletzt

Wer beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung angibt, unter Heuschnupfen zu leiden, hat damit mögliche Atembeschwerden offenbart. Die Versicherung darf daher später Leistungen nicht mit der Begründung verweigern, der Versicherte habe die so genannten Gesundheitsfragen unvollständig beantwortet. Diese Grundsätze gehen aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor, über das die Zeitschrift «OLG-Report» berichtet (Az.: 7 U 220/04).

Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt auf und gab der Klage einer Arzthelferin statt. Die Klägerin hatte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Dabei hatte sie auch angegeben, unter Heuschnupfen zu leiden. Als sie später wegen Atembeschwerden ihren Beruf aufgeben musste, weigerte sich die Versicherung zu zahlen. Zur Begründung machte sie geltend, die Klägerin habe nicht angegeben, unter Atembeschwerden zu leiden.

Anders als das Landgericht wertete das OLG die Haltung der Versicherung als nicht überzeugend. Denn es sei allgemein bekannt, dass Atembeschwerden neben «laufender Nase» zu den typischen Anzeichen bei Heuschnupfen zählten. Die Klägerin habe daher ihre Anzeigepflichten nicht verletzt.