Heimbewohner müssen auch bei kurzzeitiger Abwesenheit zahlen

Trotz Abwesenheit übers Wochenende zur Zahlung der vollen Heimkosten verpflichtet

Bewohner von Altenheimen können auch bei Abwesenheit übers Wochenende zur Zahlung der vollen Heimkosten verpflichtet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Oktober 2005 eine Klausel im Vertrag eines Seniorenzentrums gebilligt, nach der die Insassen die Heimkosten voll weiterzahlen müssen, wenn sie höchstens drei Tage abwesend sind. Erst wenn sie längere Zeit nicht im Heim sind, werden ihnen für den gesamten Zeitraum 40 Prozent der Kosten erstattet. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen die Klausel geklagt (Az: III ZR 59/05 vom 27. Oktober 2005).

Das Karlsruher Gericht wies die Klage ab. Zwar hatte der BGH 2001
eine vergleichbare Bestimmung als unangemessene Benachteiligung der
Heimbewohner eingestuft. Allerdings habe der Gesetzgeber dem Heimträger mit einer Neuregelung von 2002 nunmehr einen breiten vertraglichen Handlungsspielraum eingeräumt und sogar den Verzicht auf eine Kostenerstattung ermöglicht, befand der BGH. Damit sei die Klausel nach neuem Recht wirksam. Das Gericht deutete jedoch an, dass bei Heimbewohnern, die Geld aus Sozialhilfe oder Pflegeversicherung erhalten, Sonderregelungen gelten können.

dpa