Altenheim darf Heimbewohner nicht ohne weiteres einsperren

Das verfassungsrechtliche garantierte Recht der Bewegungsfreiheit sei so hoch zu bewerten

Der Betreiber eines Altenheims darf Heimbewohner nicht vorschnell in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken und etwa einsperren. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt hervor, über das die Fachzeitschrift «Neue Juristische Wochenschrift» berichtet. Stürzt ein Bewohner außerhalb des Heimgeländes und muss ärztlich behandelt werden, muss der Träger des Altenheims demnach nicht automatisch für die Kosten aufkommen. Nach Auffassung der Richter liegt nur dann eine Pflichtverletzung vor, wenn es offenkundig unverantwortlich war, den alten Menschen sich selbst zu überlassen (Az.: 2/1 S 178/03).

Das Gericht hob mit seinem Urteil die Entscheidung eines Amtsgerichts auf und wies die Schadensersatzklage einer Krankenkasse gegen den Träger eines Altenheims ab. Mitarbeiter des Altenheims hatten einem Heiminsassen erlaubt, sich mit seinem Rollstuhl allein außerhalb des Heimgeländes zu bewegen. Dabei stürzte der Mann und musste im Krankenhaus behandelt werden. Die Krankenkasse wollte die Kosten für die Behandlung von dem Altenheim ersetzt haben.

Anders als das Amtsgericht verneinte das Landgericht eine Pflichtverletzung. Das verfassungsrechtliche garantierte Recht der Bewegungsfreiheit sei so hoch zu bewerten, dass es nur in eindeutigen Fällen beschränkbar sei. Diese Voraussetzung sei etwa erfüllt, wenn jemand auf Grund seines geistigen oder körperlichen Zustands nicht sich selbst überlassen werden dürfe. Außerdem müsse bei Mobilitätseinschränkungen ohnehin die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden.

(dpa)