Häufige Erkrankungen berechtigen nicht ohne weiteres zur Kündigung

Der Arbeitgeber muss Beweise liefern

Häufige Erkrankungen eines Mitarbeiters sind nicht ohne weiteres ein Kündigungsgrund. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 15. März 2006 bekannt gewordenen Urteil. Vielmehr müsse der Arbeitgeber nachweisen, dass auch in Zukunft mit regelmäßigen Erkrankungen zu rechnen sei und der betriebliche Ablauf durch den Ausfall des Mitarbeiters erheblich beeinträchtigt werde (Az.: 7 Sa 447/04).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte in den vergangenen fünf Jahren
regelmäßig mehr als drei Wochen und in den letzten beiden Jahren 68 und 74 Tage krankheitsbedingt gefehlt. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristgemäß. Der Kläger sah die Kündigung jedoch als sozial ungerechtfertigt an. Das LAG teilte diese Einschätzung.

Die Mainzer Richter betonten, der Arbeitgeber habe seine «negative Zukunftsprognose» hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Klägers nicht belegen können. Die bloße Vermutung, er werde auch in Zukunft häufig fehlen, genüge nicht. Denn anderenfalls könnte eine Kündigung als Sanktion für bisherige Erkrankungen verstanden werden. Eine solche Sanktion sei aber nicht zulässig.

dpa