Leere Batterie beim Herzschrittmacher keine unerwartete Erkrankung

Keine Ansprüche aus der Reiserücktrittsversicherung

Wer wegen einer leeren Batterie im Herzschrittmacher auf den Operationstisch muss und deshalb eine geplante Reise absagen muss, kann keine Ansprüche aus der Reiserücktrittsversicherung geltend machen. Das hat das Amtsgericht München in einer am 20. November 2006 veröffentlichten Entscheidung klargestellt (Az.: 242 C 37052/05). Eine unerwartet eingetretene schwere Erkrankung liege nicht vor, und nur eine solche sei versichert, befand das Gericht. Der Kläger mit chronischem Vorhofflimmern des Herzens habe vor 14 Jahren seinen ersten Schrittmacher bekommen, der nach 7 Jahren ausgewechselt werden musste. Insofern hätte dem Kläger dem Urteil zufolge klar sein müssen, dass die Batterie langsam erneut erschöpft sein dürfte.

dpa